Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Bruchteilsgemeinschaft in der Umsatzsteuer

Dr. Christoph Wäger
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein. Es liegen vielmehr zivil- und umsatzsteuerrechtlich durch die Gemeinschafter als jeweiliger Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor (Änderung der Rechtsprechung).

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 UStG, § 1 Abs. 2 VO zu § 180 Abs. 2 AO, § 370 AO, § 741 ff. BGB

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte zusammen mit weiteren Personen Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung entwickelt. Die Erfindungen lizenzierten sie gemeinsam an eine KG, die ihnen für die Lizenzgewährung Gutschriften auf der Grundlage des seit 2007 geltenden Regelsteuersatzes von 19 % er­teilte. Die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren ­versteuerte der Kläger demgegenüber nur nach dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Das für den Kläger zuständige FA erfuhr hiervon im Rahmen einer Kontrollmitteilung und erließ gegenüber dem Kläger geänderte Steuerbescheide. Hiergegen machte der Kläger u.a. geltend, dass nicht er, sondern eine zwischen ihm und den anderen Erfindern gebildete Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer und damit Steuerschuldner für die Lizenzgewährung gegenüber der KG sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die Klage auch im zweiten Rechtsgang ab (FG München, Urteil vom 10.10.2017, 14 K 1548/17, Haufe-Index 11549971, EFG 2018, 578).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz. Danach ist der Kläger der leistende Unternehmer, der die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren nach dem Regelsteuersatz zu versteuern habe. Anders als die Vorinstanz und entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung begründete der BFH dies aber damit, dass eine Bruchteilsgemeinschaft umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmer sein könne.

 

Hinweis

1. Der BFH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Bruchteilsgemeinschaften (Gemeinschaften nach Bruchteilen gemäß §§ 741 ff. BGB) einen Vorsteuerabzug sowohl bei der Bruchteilsgemeinschaft als auch beim Miteigentümer (Gemeinschafter) als möglich angesehen.

a) Liegt eine steuerpflichtige Vermietung eines mehreren Personen gemeinsam gehörenden Gegenstandes vor, ging der BFH umsatzsteuerrechtlich von einer Vermietung durch die Gemeinschaft aus, sodass die Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt war (BFH, Urteil vom 25.3.1993, V R 42/89, BStBl II 1993, 729 und BFH, Urteil vom 29.4.1993, V R 38/89, BStBl II 1993, 734).

b) Wird der gemeinsame Gegenstand von den ­Gemeinschaftern jeweils eigenunternehmerisch genutzt, sah der BFH die Gemeinschafter aus der Eigennutzung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Umsatztätigkeit als zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt an (BFH, Urteil vom 1.10.1998, V R 31/98, BFH/NV 1999, 575, BStBl II 2008, 497).

2. Dies stieß auf wenig Gegenliebe bei der Finanzverwaltung, die nach zehn Jahren Bedenkzeit ­einen Nichtanwendungserlass hierzu veröffentlichte (BMF vom  9.5.2008, BStBl I 2008, 675). Die Gründe hierfür waren nicht bekannt. Möglicherweise ließ sich die Finanzverwaltung von der Vorstellung leiten, dass ein Vorsteuerabzug im Fall der gemeinsamen Vermietung eine Steuerrechtssubjektivität voraussetzt, die bei einer fehlenden ­Unternehmerstellung der Bruchteilsgemeinschaft einem Vorsteuerabzug bei den Gemeinschaftern entgegensteht.

3. Der BFH sah sich durch diesen Nichtanwendungserlass zu einer nochmaligen Prüfung der Gesamtproblematik veranlasst.

a) Ausgangspunkt war für den BFH dabei, dass sich die Person des Leistenden und des Leistungsempfängers nach dem der Leistung zugrunde ­liegenden Rechtsverhältnis bestimmt. Dieses Rechtsverhältnis ergibt sich regelmäßig aus den von den Beteiligten zivilrechtlich getroffenen Vereinbarungen.

b) Zivilrechtlich kann die nicht rechtsfähige Bruchteilsgemeinschaft aber keine Verpflichtungen begründen oder Berechtigungen erwerben. Wird der gemeinsame Gegenstand vermietet, liegt daher zivilrechtlich eine Vermietung durch die Gemeinschafter, nicht aber eine Vermietung durch die Gemeinschaft vor.

c) Dementsprechend geht der BFH nunmehr für diesen Fall – entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung (s. oben 1.a)) – davon aus, dass die Leistung mit dem gemeinsamen Gegenstand anteilig durch die Gemeinschafter, nicht aber wie bisher durch die Gemeinschaft erbracht wird. Damit kommt es zu einer Vereinheitlichung der beiden vorstehend beschriebenen Fallgruppen; s. oben 1.a) und b). Diese Vereinheitlichung erfolgt aber entgegengesetzt zur Verwaltungsauffassung. Denn nach der BFH-Rechtsprechung ist nunmehr stets der Gemeinschafter die zum Vorsteuerabzug berechtigte Person. Der BFH hat sich dabei auch von Überlegungen zur eindeutigen Bestimmung des Steuerschuldners und zur Vollstreckbarkeit von Steuerbescheiden leiten lassen.

d) Die Neubeurteilung gilt für alle Bruchteilsgemeinschaften, wobei es nicht darauf ankommt, ob sich die Gemeinschaft z.B. auf eine Erfindung oder ein Grundstück bezieht.

4. Damit stellen sich Folgefragen.

a) Nicht betroffen von der Rechtsprechungsänderung sind Personengesellschaften. Diese werden häufig als nicht rechtsfähig b...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Umsatzsteuer und Bruchteilsgemeinschaft
Stempel Umsatzsteuer Finanzamt
Bild: Haufe Online Redaktion

Eine Bruchteilsgemeinschaft erbringt keine Leistungen gegen Entgelt als Unternehmer (Festhalten an den Urteilen des BFH v. 22.11.2018, V R 65/17 und v. 7.5.2020, V R 1/18). Über § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG i. d. F. von Art. 43 Abs. 6 i. V. m. Art. 16 Nr. 2 JStG 2022 war im Streitfall nicht zu entscheiden.


Richtig buchen und bewerten: Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Bild: Haufe Shop

Besser kaufen oder leasen? Welche Kosten können von der Steuer abgesetzt werden? Hat es Vorteile, ein Elektro- oder Hybridfahrzeug anzuschaffen? Dieses Buch beantwortet zuverlässig Ihre Fragen rund um die buchhalterische Behandlung von Firmenwagen.


Umsatzsteuer und Bruchteilsgemeinschaft
Umsatzsteuer und Bruchteilsgemeinschaft

  Leitsatz Eine Bruchteilsgemeinschaft erbringt keine Leistungen gegen Entgelt als Unternehmer (Festhalten an den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 22.11.2018 – V R 65/17, BFHE 263, 90 und vom 07.05.2020 – V R 1/18, BFHE 270, 146). Über § 2 Abs. 1 Satz 1 ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren