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Blersch/Goetsch/Haas, InsO, InsVV § 6 Nachtragsverteilun ... / 1. Allgemeines

Dr. Jürgen Blersch
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Rn 1

Im Anschluss an § 5 enthält § 6 weitere Regelungen für die Fälle, in denen dem Insolvenzverwalter neben seiner eigentlichen Verwaltervergütung eine gesonderte Vergütung zusteht. Die InsVV bringt damit zum Ausdruck, dass es sich bei den in § 6 beschriebenen Tätigkeiten vergütungsrechtlich um selbstständige Angelegenheiten[1] handelt. In der Bestimmung werden zwei Bereiche des Insolvenzverfahrens behandelt: die Nachtragsverteilung nach den §§ 203–206, § 211 Abs. 3 InsO und die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260–269 InsO.

 

Rn 2

Die neue Vergütungsregelung für die Nachtragsverteilung nach den §§ 203–206 InsO sowie § 211 Abs. 3 InsO in Abs. 1 enthält gegenüber der bisher geltenden Regelung in § 4 Abs. 4 VergVO gewisse Verbesserungen, indem nunmehr wenigstens die Berechnungsgrundlage für diese zusätzliche Vergütung und die Voraussetzungen konkretisiert werden, unter denen die Vergütung ausnahmsweise ganz entfallen kann; vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2.

 

Rn 3

Des Weiteren regelt § 6 Abs. 2 die Vergütung des Insolvenzverwalters für die durch die InsO neu eingeführte Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260–269 InsO. Diese Regelung ergänzt die Vergütungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Buchst. e, wonach der Insolvenzverwalter für die Ausarbeitung eines Insolvenzplans und seine Tätigkeit bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO einen Vergütungszuschlag erhält. Für den sich daran eventuell anschließenden Überwachungszeitraum, d.h. von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO bis zur Aufhebung der Planüberwachung nach § 268 InsO, erhält der Verwalter die gesonderte Vergütung nach § 6 Abs. 2, die zu den Kosten der Überwachung gehört, die der Schuldner bzw. die Übernahmegesellschaft nach § 269 InsO zu tragen hat.[2] Obwohl...

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