Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Blersch/Goetsch/Haas, InsO, InsVV § 2 Regelsätze

Dr. Jürgen Blersch
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Gesetzestext

 

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1. von den ersten 25 000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
2. von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro 25 vom Hundert,
3. von dem Mehrbetrag bis zu 250 000 Euro 7 vom Hundert,
4. von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro 3 vom Hundert,
5. von dem Mehrbetrag bis zu 25 000 000 Euro 2 vom Hundert,
6. von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 000 Euro 1 vom Hundert,
7. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 000 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro.

Bisherige gesetzliche Regelung: § 3 VergVO

§ 2 Abs. 2 a.F.:

 

Die Vergütung soll in der Regel mindestens 500 Euro betragen.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Nachdem systematisch in § 1 zunächst die Berechnungsgrundlage festgelegt wurde, werden nun in § 2 die Regeln für die Berechnung der Vergütungshöhe im vergütungsrechtlichen Normalfall aufgestellt. Nach Ermittlung dieser so genannten Regelvergütung besteht dann noch über § 3 die Möglichkeit, Besonderheiten der Verfahrensabwicklung Rechnung zu tragen und durch Zu- und Abschläge auf die Regelvergütung eine dem konkreten Einzelfall angemessene Vergütung zu bestimmen. Naturgemäß waren die Wertfestlegungen in § 2 Abs. 1 während der Entstehung der neuen Vergütungsverordnung Hauptstreitpunkte.[1] Mit der nun geltenden Regelung ist der Verordnungsgeber trotz abweichender Überlegungen während des langjährigen Rechtsetzungsverfahrens[2] letztendlich wieder zur Systematik des bisher geltenden § 3 Abs. 1 VergVO zurückgekehrt. Es handelt sich dabei um das System einer wertabhängigen Vergütung für den Regelfall, die nach Wertstufen gestaffelt ist und sich mit zunehmendem Wert degressiv gestaltet. Gegenüber dem bisherigen § 3 Abs. 1 VergVO enthält jedoch § 2 Abs. 1 die Abweichung, dass die ursprüngliche erste Wertstufe bei 10 000 DM (5 000 EUR) ersatzlos entfallen ist. Außerdem wurden die Wertstufen 50 000 000 DM (25 000 000 EUR) und 100 000 000 DM (50 000 000 EUR) hinzugefügt, so dass die Vergütungsberechnung nunmehr in maximal 7 Stufen vorzunehmen ist. Dies soll nach der Begründung des Verordnungsgebers eine stärkere Differenzierung[3] der Vergütungshöhen bei großen Massen ermöglichen, die rechnerisch in einer gegenüber der bisherigen Rechtslage verstärkten Degression zum Ausdruck kommt. Der zur Vergütungsberechnung in den einzelnen Wertstufen heranzuziehende Prozentsatz orientiert sich grob an der bisherigen Vergütungspraxis, wonach in so genannten Normalverfahren ein mindestens 4-facher Regelsatz nach 3 Abs. 1 VergVO zu gewähren war. Gleichwohl treten aber bei der Vergütungsberechnung nach der InsVV bei sehr kleinen und sehr großen Massen deutliche Verschlechterungen gegenüber den insoweit anerkannten Mindestregelvergütungen nach VergVO ein. Dies verdeutlicht eine Gegenüberstellung einer bisher üblichen 4-fachen Regelvergütung nach VergVO, bereinigt um den darin enthaltenen Mehrwertsteueranteil, und der neuen Vergütungssätze in DM vor Euroumstellung nach § 2 Abs. 1.

 

Insolvenzmasse

in DM

Vergütung InsVV

netto in DM

Vergütung VergVO

netto in DM

Abweichung

in %
bis 50 000   20 000   23 333,33   – 14,29  
bis 100 000   32 500   34 444,44   – 5,65  
bis 500 000   60 500   64 074,07   – 5,58  
bis 1 000 000   75 500   82 592,59   – 8,59  
bis 50 000 000   1 055 500   990 000,00     6,62  
bis 100 000 000   1 555 500   1 915 925,93   – 18,81  
bis 101 000 000   1 560 500   1 934 444,44   – 19,33  
bis 102 000 000   1 565 500   1 952 962,96   – 19,84  
bis 103 000 000   1 570 500   1 971 481,49   – 20,34  
usw.

linear 0,5 % des

Mehrbetrags

linear ca. 2 % des

Mehrbetrags

linear zunehmend

ca. 0,5 %
 

Rn 2

Wie aus der Gegenüberstellung hervorgeht, beträgt die Abweichung bei kleinen Insolvenzmassen bis 50 000 DM (jetzt 25 000 EUR) über 14 %, geht danach bei Massen bis 1 000 000 DM (500 000 EUR) auf ca. 8,6 % zurück, um dann bis zur Wertgrenze von 50 000 000 DM (jetzt 25 000 000 EUR) um maximal 6,26 % über die bisherige 4-fache Regelvergütung anzusteigen. Danach macht sich die vom Verordnungsgeber ausdrücklich beabsichtigte starke Degression bemerkbar, die bei zunehmenden Insolvenzmassen bis 100 000 000 DM (50 000 000 EUR) zu einer Abweichung von 18,81 % führt. Danach nimmt die Abweichung pro Million (500 000 EUR) weiterer Insolvenzmasse linear um ca. 0,5 % gegenüber den alten Vergütungssätzen zu. Eine weitere geringfügige Verschlechterung der Verwaltervergütung nach InsVV ist durch die Einführung des Euro erfolgt. Die bisherigen Wertstufen wurden nicht zum amtlichen Umrechnungskurs umgestellt, sondern im Verhältnis 1:2 (1,00 EURO = 2,00 DM). Geht man bei dieser Gegenüberstellung von der im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung wegen der dort vorherrschenden gesteigerten Anforderungen bei Verfahrensabwicklung regelmäßig gewährten 5...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    156
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    87
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    83
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    80
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    76
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    75
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    71
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    71
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    61
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    61
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    61
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    59
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    58
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    57
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    54
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    54
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 11 Wertansätze in der steuerli ... / 3.2 Verschmelzungskosten
    48
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    48
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    47
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2024
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 1. Allgemeines
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 1. Allgemeines

  Rn 1 Nachdem systematisch in § 1 zunächst die Berechnungsgrundlage festgelegt wurde, werden nun in § 2 die Regeln für die Berechnung der Vergütungshöhe im vergütungsrechtlichen Normalfall aufgestellt. Nach Ermittlung dieser so genannten Regelvergütung ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren