Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 92 Gesamtschaden / 2.1 Betroffene Ansprüche

Dr. Jürgen Blersch, Prof. Dr. Eberhard von Olshausen
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rn 2

Nach der in § 92 Satz 1 enthaltenen Legaldefinition setzt die Vorschrift einen Schaden voraus, den die Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens erlitten haben. Bei den daraus entstehenden Ansprüchen handelt es sich also um solche der Gläubiger gegen einen Dritten, beispielsweise den Geschäftsführer einer insolventen GmbH. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass § 92 keine anspruchsbegründende Wirkung zukommt, vielmehr bestimmen sich die von der insolvenzrechtlichen Vorschrift erfassten Ansprüche ausschließlich nach dem sonstigen materiellen Haftungsrecht, d.h. insbesondere nach den gesellschafts- und deliktsrechtlichen Haftungsregeln.

 

Rn 3

Diese Ansprüche müssen auf Ersatz eines Schadens gerichtet sein, den die Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung der (späteren) Insolvenzmasse erlitten haben und der bewirkt, dass diese Gläubiger dadurch im Insolvenzverfahren eine geringere Befriedigungsquote erhalten; sog. Quotenschaden.[6] Über die vom Gesetzeswortlaut erfasste reine Verminderung der Aktivmasse kann ein solcher Quotenschaden auch durch eine schädigende Vermehrung der Passivmasse des Schuldners entstehen, weshalb auch die daraus resultierenden Ansprüche von § 92 erfasst werden.[7]

Als klassische Beispiele hierzu nennt schon die Gesetzesbegründung etwa die Ansprüche der Gläubiger aus einer Verletzung von Insolvenzantragspflichten, z.B. aus § 64 Abs. 1 GmbHG oder § 92 Abs. 2 AktG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, sowie eine sittenwidrige Schädigung durch Vermögensverschiebungen kurz vor der Insolvenz, die Ansprüche der Gläubiger nach § 826 BGB auslöst.[8] In Betracht kommen auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Insolvenzstraftatbeständen, z.B. mit §§ 283, 27 StGB (Beihilfe zu Bankrottdelikten) oder mit § 283d StGB (Schuldnerbegünstigung). Bei verspäteter Insolvenzantragstellung besteht der gemeinschaftliche Schaden der sog. Altgläubiger, d.h. der Personen, die ihre Forderungen schon vor dem Zeitpunkt erworben hatten, zu dem der Insolvenzantrag spätestens hätte gestellt werden müssen, in der Differenz zwischen dem (fiktiven) Masseerlös, der sich für die Gesamtheit ihrer Forderungen bei rechtzeitiger Antragstellung ergeben hätte, und dem im späteren Insolvenzverfahren für die Forderungen tatsächlich erzielten (niedrigeren) Masseerlös.

Auf welcher Rechtsgrundlage der durch die Insolvenzverschleppung oder durch sonstige Masseverkürzung entwertete Anspruch des Altgläubigers gegen den Insolvenzschuldner beruht (Rechtsgeschäft, rechtsgeschäftsähnlichem Verhalten, Rechtsschein, Delikt etc.), ist selbstverständlich unerheblich. Deshalb fällt auch der deliktische Ersatzanspruch des aus einer Patronatserklärung berechtigten Gläubigers gegen einen Dritten, der die Haftungserklärung des Patrons durch Ausplünderung von dessen Vermögen entwertet hat, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Patrons unter § 92 Satz 1.[9] Denn durch die Masseverkürzung sind die Befriedigungschancen aller Insolvenzgläubiger in gleicher Weise verschlechtert worden. Auch die Schadensersatzansprüche der Nachlassgläubiger wegen Verzögerung des Antrags auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens nach § 1980 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen die Erben sind auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichtet und werden damit über § 9der Insolvenzmasse haftungsrechtlich zugewiesen (vgl. auch § 1978 Abs. 2 BGB).

Dagegen bedarf es für Ansprüche aus § 130a Abs. 3 (ggf. i.V.m. § 161 Abs. 2, § 177a Satz 1) HGB, aus § 93 Abs. 2 AktG, § 31, § 43 Abs. 2 GmbHG und § 34 Abs. 2 GenG sowie für Ansprüche aus der schuldhaften Verletzung von Gründungsvorschriften (z.B. § 9a GmbHG) nicht der Anwendung des § 92, da es sich hierbei um Ansprüche der Gesellschaft handelt, so dass sich die Befugnis des Insolvenzverwalters zu ihrer Geltendmachung schon aus § 80 Abs. 1 ergibt.[10] Gleiches gilt bei einer vorsätzlichen Verringerung oder "Ausplünderung" des Vermögens einer Gesellschaft, wenn man den deswegen gegebenen Anspruch aus § 826 BGB nicht den ihrer Haftungsmasse beraubten Gesellschaftsgläubigern, sondern der Gesellschaft selbst zuspricht. So hat der BGH im Jahr 2007 für den Fall eines sog. existenzvernichtenden Eingriffs eines GmbH-Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen entschieden und darauf hingewiesen, dass es deshalb zur Begründung der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht mehr wie bisher eines Rückgriffs auf § 93 (oder § 92) bedarf.[11] Es bleibt abzuwarten, ob der BGH künftig auch für andere Fallgruppen (ggf. für welche anderen) die Ablösung bisher befürworteter Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger aus § 826 BGB durch entsprechende Ansprüche der Gesellschaft befürworten wird. Für die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters ist dies im Ergebnis egal: Sie ergibt sich entweder aus § 92 Satz 1 oder aus § 80 Abs. 1.

Gleichgültig für die Anwendung des § 92 ist es, ob die schädigende Handlung vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden und die Ansprüche...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.688
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.681
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.180
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.169
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.145
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.116
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.098
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    997
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    860
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    834
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    814
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    801
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    787
  • § 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis
    759
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    731
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    730
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    729
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    718
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    705
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    686
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 92 Gesamtschaden
Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 92 Gesamtschaden

Gesetzestext  1Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren