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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 90 Vollstreckungsverbot bei ... / 1. Allgemeines

Dr. Jürgen Blersch, Prof. Dr. Eberhard von Olshausen
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Rn 1

§ 53 bestimmt, dass aus der Insolvenzmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen sind. Dies gilt im gesamten Verfahren nahezu uneingeschränkt für Masseverbindlichkeiten, die nach Verfahrenseröffnung durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sog. gewillkürte Masseverbindlichkeiten. Dem liegt die zutreffende Überlegung zugrunde, dass Beteiligte, die mit dem Verwalter kontrahieren, darauf vertrauen können, dass die dadurch begründeten Verpflichtungen der Insolvenzmasse auch erfüllt werden bzw. nach deren Titulierung auch in die Insolvenzmasse vollstreckt werden können.[1] Eine Ausnahme hiervon gilt nur für die vom Verwalter begründeten Sozialplanforderungen der Arbeitnehmer, derentwegen während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens nicht in die Masse vollstreckt werden kann (vgl. § 123 Abs. 3 Satz 2).

 

Rn 2

Dagegen war schon im bisherigen Konkursrecht durch Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass für sog. unechte oder oktroyierte Masseverbindlichkeiten, deren Rechtsgrund vor Verfahrenseröffnung gelegt wurde, eine Einschränkung der Vollstreckungsmöglichkeit vorzunehmen ist.[2] Danach war für diese Massegläubiger während des gesamten Konkursverfahrens gemäß § 14 KO eine Vollstreckung wegen ihrer Ansprüche ausgeschlossen. Dieser bislang ungeschriebene Grundsatz wurde nunmehr in die vorliegende Vorschrift des § 90 übernommen, durch die der eingangs dargestellte Grundsatz des § 53 für die Zeitdauer von 6 Monaten ab Verfahrenseröffnung eingeschränkt wird. Dadurch soll bewirkt werden, dass dem Verwalter gerade in der wichtigen Anfangsphase des Insolvenzverfahrens eine verbesserte Möglichkeit zur Massebildung und Finanzierung der nun gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen Fortführung...

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