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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 89 Vollstreckungsverbot / 3. Beschränktes Vollstreckungsverbot für sonstige Gläubiger (Abs. 2)

Dr. Jürgen Blersch, Prof. Dr. Eberhard von Olshausen
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Rn 15

Über das nur für Insolvenzgläubiger in Abs. 1 geregelte Vollstreckungsverbot hinaus enthält das Gesetz in Abs. 2 auch Vollstreckungsbeschränkungen für alle übrigen Gläubiger. Diesen ist spiegelbildlich zu § 81 Abs. 2 der Vollstreckungszugriff auf künftige Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge während der Dauer des Insolvenzverfahrens versagt. Mit diesen künftigen Bezügen sind die nach Verfahrensbeendigung anfallenden Bezüge gemeint, da die während des Verfahrens anfallenden Bezüge – ebenso wie die vor dem Verfahren angefallenen Bezüge – nach § 35 zur Insolvenzmasse gehören und die Unzulässigkeit der Vollstreckung durch Neugläubiger daher schon aus den Regeln über die Verteilung dieser Masse (§§ 38, 49 bis 51, 53) und notfalls aus § 91 folgt.[47] Der Grund für diese auch für Gläubiger vom Verfahren ausgeschlossener Forderungen (§ 40) und für Neugläubiger geltenden Beschränkungen liegt darin, dass künftige Bezüge des Schuldners für die Zwecke der Restschuldbefreiung reserviert werden sollen[48] (vgl. § 287 Abs. 2 Satz 1).

 

Rn 16

Für einen Teil der in Abs. 2 Satz 1 genannten "Gläubiger …, die keine Insolvenzgläubiger sind", nämlich für die Gläubiger von erst nach Verfahrenseröffnung fällig werdenden Unterhaltsforderungen und von Forderungen aus einer nach Verfahrenseröffnung begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Insolvenzschuldners, macht Abs. 2 Satz 2 eine gegenständlich begrenzte Ausnahme von der in Abs. 2 Satz 1 verordneten Vollstreckungsbeschränkung. Diese Gläubiger dürfen in den Teil der Bezüge vollstrecken, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist, wohl aber nach § 850d, § 850f Abs. 2 ZPO dem Vollstreckungszugriff der erwähnten Unterhalts- oder Deliktsgläubiger unterliegt (sog. ...

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