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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 62 Verjährung / 3. Höchstfrist (Satz 2)

Dr. Jürgen Blersch
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Rn 3

Nicht nur für Fälle der Verfolgung eines Gesamtschadens, sondern für sämtliche insolvenzspezifischen Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter sieht das Gesetz nunmehr ausdrücklich eine endgültige Verjährung unabhängig von der Kenntnis in 3 Jahren nach Aufhebung (§ 200) oder Rechtskraft der Einstellung (§§ 207 ff.) des Insolvenzverfahrens vor. Diese Regelung war auch notwendig geworden, nachdem in § 66 der Schlussrechnungslegung des Verwalters keine Anerkenntniswirkung mehr zugebilligt wird, wenn keine Einwendungen dagegen mehr bis zum Ende des Schlusstermins vorgebracht werden.[7] Dies war nach § 86 Satz 4 KO noch so vorgesehen mit der Folge, dass nur noch in engen Grenzen Schadensersatzansprüche gegen den Konkursverwalter möglich waren, soweit die mit der Abnahme der Schlussrechnung verbundenen Entlastungswirkungen nicht eingriffen.[8]

Die mit Satz 2 und 3 der vorliegenden speziellen Verjährungsvorschrift verbundene Privilegierung des Insolvenzverwalters wird durch die nunmehr in Satz 1 enthaltene umfassende Verweisung auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht zunichte gemacht, d.h., die Höchstfristen des § 199 Abs. 3 BGB kommen nicht zur Anwendung, sondern werden durch die spezielleren Vorschriften des § 62 Satz 2 und 3 verdrängt. Unabhängig von einer positiven Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des betroffenen Beteiligten verjähren also Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter spätestens in drei Jahren ab Aufhebung oder rechtskräftiger Einstellung des Insolvenzverfahrens bzw. analog bei einer Nachtragsverteilung oder Überwachung der Planerfüllung ab Vollzug dieser Nachtragsverteilung oder Beendigung der Überwachungstätigkeit.

[7] Kübler/Prütting-Lüke, § 62 Rn. 3.
[8] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 235.

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