Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 60 Haftung des Insolvenzver ... / 2.2 Anspruchsinhaber

Dr. Jürgen Blersch
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rn 3

Unklar bleibt dagegen weiter die Reichweite des Begriffs der "Beteiligten"[9]. Eine rein formale Bestimmung nach der bloßen Verfahrensbeteiligung dürfte unbrauchbar sein. Vielmehr ist von einem materiellrechtlichen Beteiligtenbegriff[10] auszugehen. Danach wird der Begriff aus dem Pflichtenkreis des Insolvenzverwalters heraus bestimmt. Beteiligter ist also jemand, dem gegenüber der Insolvenzverwalter bestimmte konkursspezifische Pflichten zu erfüllen hat, welche sich aus der InsO ergeben müssen.[11] Dies kann dazu führen, dass formal nicht am Verfahren Teilnehmende als Beteiligte im insolvenzrechtlichen Sinne angesehen werden können, wie z.B. Gesellschafter des Schuldners.[12]

Sicherlich unter den Beteiligtenbegriff fällt der Schuldner sowie die der Verwaltung unterliegende Insolvenzmasse insgesamt, letztere schon wegen der Regelung zur Geltendmachung eines Gesamtschadens in § 92 Satz 2. Daneben sind Insolvenzgläubiger – auch die nachrangigen gemäß § 39 – als Beteiligte anzusehen, nicht dagegen Sicherungsschuldner oder Bürgen.[13] Weitere Beteiligte i.S.d. Vorschrift sind Massegläubiger, wie sich schon aus der Vorschrift des § 61 entnehmen lässt, sowie aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger.[14] Einer besonderen Erwähnung öffentlichrechtlicher Körperschaften wie der Bundesanstalt für Arbeit, des Steuerfiskus und der Sozialversicherungsträger bedarf es dagegen nicht, da diesen in den allermeisten Fällen eine der oben bereits genannten Qualifikationen im Verfahren zukommen wird.

Ist der Anspruchsinhaber Arbeitnehmer, so bestimmt sich der Rechtsweg für eine Klage gegen den Insolvenzverwalter wegen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis nach § 3 ArbGG, d.h. die Gerichte für Arbeitssachen sind auch für diese Haftungsprozesse zuständig.[15]

 

Rn 4

Dagegen ist entgegen der früheren Auffassung zum Konkursrecht nicht Beteiligter i.S.d. Vorschrift, wer auf eine irgendwie geartete Weise mit dem Insolvenzverwalter in Kontakt gerät, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrags. Diesem Käufer gegenüber erfüllt der Verwalter lediglich ganz normale im Kaufvertrag begründete Pflichten, welche aber unter normalen Umständen keine typisch insolvenzspezifischen Pflichten nach der InsO darstellen. Für diesen dogmatischen Ansatz spricht auch die Aufnahme der isolierten Regelung des § 61 zur Regelung der Haftung des Verwalters gegenüber Neumassegläubigern. Für die Verletzung nicht insolvenzspezifischer Pflichten haftet daher der Insolvenzverwalter nach den allgemeinen Grundsätzen (siehe dazu nachfolgend unter Rn. 15 ff.).

[9] Zur Darstellung der bisherigen Begriffsdefinition vgl. Smid, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 337, 343.
[10] Lüke, S. 32.
[11] So auch Bork, Rn. 58.
[12] Vgl. BGH ZIP 1985, 423, 425 f [BGH 22.01.1985 - VI ZR 131/83]ür den Komplementär einer KG.
[13] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 60 Rn. 15 unter Hinweis auf BGH in ZIP 1984, 1506 [BGH 11.10.1984 - IX ZR 80/83]; MünchKomm-Brandes, §§ 60, 61 Rn. 70; FK-Kind, § 60 Rn. 15.
[14] Vgl. dazu OLG Düsseldorf ZInsO 2003, 997 ff.
[15] LAG Nürnberg NZI 2004, 692.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    156
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    87
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    83
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    80
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    76
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    75
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    71
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    71
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    61
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    61
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    61
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    59
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    58
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    57
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    54
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    54
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 11 Wertansätze in der steuerli ... / 3.2 Verschmelzungskosten
    48
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    48
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    47
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Finanzinstrumente: Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Bild: Haufe Shop

Dieses Werk ist ein kompaktes Kompendium zu steuerlichen, aber auch zivil-, gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragestellungen bei stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen. Zahlreiche Beispiele, Praxistipps, Tabellen und Übersichten erleichtern die Umsetzung im Tagesgeschäft. 


Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 60 Haftung des Insolvenzverwalters
Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 60 Haftung des Insolvenzverwalters

Gesetzestext  (1) 1Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. 2Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren