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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 56 Bestellung des Insolvenz ... / 2.4 Sonderinsolvenzverwalter

Dr. Jürgen Blersch
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Rn 24

Nachdem im Gesetzgebungsverfahren § 77 des RegE gestrichen wurde, in dem die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters erstmals ausdrücklich geregelt wurde,[77] bleiben die früher zur KO für die Bestellung eines Sonderkonkursverwalters von der Praxis entwickelten Kriterien weiter anwendbar.[78] Ein Sonderinsolvenzverwalter wird immer dann bestellt werden müssen, wenn der eigentliche Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert ist. Ein solcher Fall wird neben der im RegE genannten, aber praktisch wenig bedeutsamen Bildung von Sondermassen zur Befriedigung bestimmter Gläubigergruppen meist dann vorliegen, wenn für den bisherigen Insolvenzverwalter die Gefahr einer Interessenkollision besteht. Ist z. B. der Insolvenzverwalter in mehreren selbständigen Insolvenzverfahren über das Vermögen verbundener Unternehmen tätig, ergeben sich solche Kollisionslagen vor allem bei Prüfung und Feststellung wechselseitig bestehender Ansprüche. Für die insolvenzrechtliche Prüfung und Feststellung, nicht aber für die Anmeldung solcher Insolvenzforderungen ist in den jeweiligen Verfahren auf Anregung des Insolvenzverwalters, zu der er verpflichtet ist, ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. Dies gilt darüber hinaus bei allen Konstellationen, in denen die Wahrnehmung der Aufgaben des Insolvenzverwalters den Charakter eines Insichgeschäfts i. S. d. § 181 BGB trägt. Zwar sind solche Geschäfte aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich für die Masse und gegenüber Dritten wirksam, jedoch sollen die daraus naturgemäß für die Insolvenzmasse entstehenden Schädigungsgefahren in jedem Fall durch die Bestellung eines Sonderverwalters vermieden werden. Sorgt der amtierende Verwalter nicht von sich aus für die rechtzeitige Bestellung eines Sonderverwalters zumindest durch Anzeige der drohenden Interessenkollision,[79] kann dies seine Haftung nach § 60 nach sich ziehen. Schon zur Prüfung dieser Haftungsverpflichtung kann es gerechtfertigt sein, von Amts wegen oder auf Anregung eines Verfahrensbeteiligten einen Sonderverwalter zu bestellen,[80] nachdem das Insolvenzgericht von den betreffenden Umständen eine einigermaßen gesicherte Kenntnis erlangt hat. Dies gilt nun auch für die ESUG-Eigenverwaltungsverfahren. Dort ist die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters regelmäßig für das Gericht angezeigt und begründet, wenn Ansprüche der Masse gegen die Geschäftsführer der Schuldnerin, gegen den vorläufigen Sachwalter oder die beteiligte Bank zu prüfen und ggf. durchzusetzen sind[81]

 

Rn 25

Obwohl sich die im RegE vorgesehene Regelung zum Sonderinsolvenzverwalter im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht durchgesetzt hat, ist anerkannt, dass ihm für seinen Wirkungskreis die Stellung eines Insolvenzverwalters zukommt.[82] Seine Vergütung dürfte sich daher nunmehr nach dem moderneren Vergütungsrecht der InsVV bestimmen, da er in den allermeisten Fällen spezifisch insolvenzrechtlich und nicht isoliert im Hinblick auf einen einzelnen Verfahrensgegenstand tätig wird. Auch wenn er lediglich zu dem Zweck bestellt wird, im Interesse der Insolvenzmasse einzelne Ansprüche durchzusetzen, richtet sich die Vergütung des Sonderverwalters nach § 5 InsVV, gegebenenfalls in Verbindung mit der jeweils einschlägigen berufsrechtlichen Vergütungsregelung, wie z. B. dem RVG. Es bleibt aber bei dem Grundsatz, dass sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters grundsätzlich entsprechend §§ 63 bis 65 InsO bemisst.[83]

[77] Vgl. dazu oben Fn. 7.
[78] Ebenso MünchKomm-Graeber, § 56 Rn. 114; zu den Kriterien unter der KO vgl. Kuhn/Uhlenbruck, § 78 Rn. 9-9 b; Kilger/K. Schmidt, KO § 78 Anm. 2.
[79] AG Hamburg ZIP 2001, 2147 [AG Hamburg 21.11.2001 - 67g IN 280/01]; AG Potsdam NZI 2002, 391 f. [AG Potsdam 30.11.2001 - 35 IN 677/01]
[80] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 56 Rn. 31; HK-Eickmann, § 56 Rn. 19; MünchKomm-Graeber, § 56 Rn. 117; Kübler/Prütting-Lüke, § 56 Rn. 32; AG Charlottenburg, 12.2.2015, ZIP 2015, 1697 ff.
[81] AG Stendal ZIP 2012, 2171
[82] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 56 Rn. 32; Nerlich/Römermann-Delhaes, § 56 Rn. 20; Münch-Komm-Graeber, § 56 Rn. 118.
[83] Zu weiteren Einzelheiten der Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters vgl. die Vorbemerkungen zur Kommentierung InsVV, Gruppe 5, dort Rn. 40 ff.; siehe dazu auch Jaeger-Gerhardt, § 56 Rn. 82 und neuerdings auch BGH 29.5.2008, IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294.

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