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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 41 Nicht fällige Forderungen

Thomas Ellrich
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Gesetzestext

 

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) 1Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. 2Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

1. Systematik und Regelungszweck

 

Rn 1

Die Vorschrift befasst sich mit sog. betagten Forderungen. Nach § 41 Abs. 1 werden Forderungen zum Stichtag der Verfahrenseröffnung als fällig fingiert. Die Regelung dient der Umsetzung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung und einer effizienten sowie möglichst schnellen Verfahrensabwicklung. § 41 Abs. 2 schafft einen Ausgleich zu der mit § 41 Abs. 1 verbundenen Vorverlagerung der Fälligkeit.

 

Rn 2

Durch § 41 soll einerseits verhindert werden, dass die Gläubiger von noch nicht fälligen Forderungen durch die Abwicklung des Verfahrens benachteiligt werden, indem ihnen alle Mittel des Schuldners, die einer möglichen Befriedigung dienen könnten, ohne ihre Berücksichtigung entzogen werden. Zum anderen soll vermieden werden, dass für diese künftig fällig werdenden Forderungen durch den Verwalter Sicherheit geleistet werden muss und dadurch eine beschleunigte Abwicklung des Verfahrens verhindert wird.

 

Rn 3

Außerdem dient die Regelung dazu, eine klare Rechtsstellung auch dieser Gläubiger hinsichtlich ihres Stimmrechts in der Gläubigerversammlung und für eine etwaige Kürzung ihrer Forderungen durch einen Insolvenzplan sowie für ihre Berücksichtigung bei Verteilungen zu schaffen.[1]

[1] BegrRegE, BT-Drs. 12/2433, S. 124.

2. Anwendungsbereich der Norm

2.1 Betagtheit

 

Rn 4

Betagt ist eine Forderung, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung rechtlich zwar schon entstanden ist oder mit ihr entsteht, deren Fälligkeit aber noch nicht vorliegt. Wann der Zeitpunkt der Fälligkeit eintritt, ist unerheblich. Notwendig ist nur, dass diese überhaupt jemals eintreten wird (bei Unsicherheit vgl. Rn. 15 f.). Auch kann die Fälligkeit von einer Kündigung abhängen. Ein vereinbarter Ausschluss der Kündigung wird durch § 41 beseitigt.[2] Erfasst werden alle Arten eines Fälligkeitsaufschubs, sei er aus Vertrag, Gesetz oder behördlicher Anordnung.[3] Zu nennen sind vor allem gestundete Forderungen und Ratenzahlungsvereinbarungen[4], Arbeitszeitkonten oder künftige Leasing- und Finanzierungsraten.

[2] Vgl. MünchKomm-Bitter, § 41 Rn. 7.
[3] Vgl. Jaeger-Henckel, § 41 Rn. 8.
[4] Es ist unerheblich, ob die Stundung ursprünglich oder nachträglich vereinbart wurde, vgl. Jaeger-Lent, § 65 KO Anm. 2.

2.2 Art der Forderung

2.2.1 Insolvenzforderungen

 

Rn 5

§ 41 gilt nur für Insolvenzforderungen,[5] nicht für Masseverbindlichkeiten und Masseansprüche (zur Möglichkeit der Aufrechnung siehe Rn. 19).[6] Auch findet die Regelung keine Anwendung im Verhältnis zu Dritten,[7] z. B. Bürgen, da die Vorschrift ausschließlich insolvenzrechtlichen Charakter hat.[8]

 

Rn 6

Bei aufschiebend bedingten Forderungen ist der Eintritt der Bedingung ungewiss, weshalb § 41 nicht anwendbar ist und eine Teilnahme am Verfahren nur im Rahmen des § 42 möglich ist. Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 42 verwiesen.

 

Rn 7

Eine aufschiebend befristete Forderung unterfällt nach Ansicht des BGH ebenfalls nicht der Regelung des § 41, weil die Entstehung der Forderung noch nicht vollständig abgeschlossen sei.[9] Die in § 163 BGB vorgesehene Gleichstellung befristeter Forderungen mit bedingten Forderungen soll auch für das Insolvenzverfahren gelten.[10] Bei einer Abschlagsverteilung werden die auf die angemeldete Forderung entfallenden Beträge zurückbehalten; bei der Schlussverteilung ist auf die Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts (d. h. bei Befristung i.d.R. volle Berücksichtigung) abzustellen. Allerdings liegt sowohl bei der betagten als auch bei der befristeten Forderung der Rechtsgrund des jeweiligen Anspruchs bereits vor Verfahrenseröffnung und die Fälligkeit tritt erst später ein. Eine getrennte Behandlung solcher Forderungen nach unterschiedlichen Grundsätzen erscheint angesichts der tatsächlich nahezu identischen Erscheinungsformen künstlich. Insbesondere ist nicht einzusehen, warum eine unverzinsliche, befristete Forderung durch die unterbleibende Abzinsung privilegiert werden soll. Ein Gläubiger würde entgegen der Anordnung des § 39 Abs. 1 Nr. 1 auf die nach Verfahrenseröffnung fällig werdenden Beträge Zinsen erhalten. Daher sollte – einem in der Literatur herrschenden Ansatz folgend[11] – bei hinreichender Bestimmtheit der Befristung richtigerweise § 41 analog angewendet werden.

[5] Und zwar sowohl für einfache (§ 38) als auch für nachrangige (§ 39), vgl. auch MünchKomm-Bitter, § 41 Rn. 4.
[6] Vgl. OLG Frankfurt ZIP 1983, 1229 (1230) und OLG Düsseldorf ZMR 2012, 14 (14).
[7] Vgl. BGH NZI 2000, 213 [BGH 08.02.2000 - XI ZR 313/98] (213 f.).
[8] Vgl. OLG Karlsruhe ZInsO 2013, 558 (560).
[9] Vgl. BGH ZInsO 2010, 1332 (1334).
[10] So auch Nerlich/Römermann-Andres, § 41 Rn. 5.
[11] Vgl. hierzu eingehend: MünchKomm-Bitter, § 41 Rn. 9 -11.

2.2.2 Masseverbindlichkeiten

 

Rn 8

Masseverbindlichkeiten werden nicht vorzeitig fällig, sondern sind zum vereinbarten bzw. gesetzlic...

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  Rn 10 Hingegen sind die Auswirkungen des § 41 auf die Absonderung streitig. Richtigerweise ist zu trennen zwischen der persönlichen Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner und seiner zur abgesonderten Befriedigung berechtigenden dinglichen ...

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