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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 295 Obliegenheiten des Schu ... / 2.3 Informations- und Auskunftspflichten (Nr. 3)

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Rn 49

Aus § 295 Abs. 1 Nr. 3 ergeben sich für den Schuldner eine Reihe von gesetzlichen Informations- und Auskunftspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder, damit diese ohne großen Untersuchungsaufwand das Verhalten des Schuldners überwachen und dessen Beachtung der Obliegenheiten überprüfen können.[77] Der Begriff "Auskunft" wird vom BGH[78] weit ausgelegt und umfasse alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren von Belang sein können. Der Schuldner müsse diejenigen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, die offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen.

 

Rn 50

Der Schuldner muss für den Treuhänder und das Insolvenzgericht jederzeit und nicht erst durch Ermittlung erreichbar sein. Deshalb ist jeder Wohnsitzwechsel und auch Wechsel der Beschäftigungsstelle unverzüglich und ohne besondere Aufforderung dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitzuteilen. Auf den Wohnsitzbegriff des § 7 BGB kommt es dabei nicht an, so dass jeder Wechsel der Wohnung, auch innerhalb der gleichen Gemeinde mitgeteilt werden muss.[79] Das Insolvenzgericht muss also ebenso wie der Treuhänder informiert werden. Es darf nicht dazu kommen, dass das Gericht bei einem gescheiterten gerichtlichen Zustellungsversuch erst beim Treuhänder nach einer neuen Wohnanschrift des Schuldners nachfragen muss oder gar von Amts wegen Auskünfte erholen muss. Ein "Untertauchen des Schuldners"[80] ist ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 3, aber auch nach § 290 Abs. 1 Nr. 1, da die dem Schuldner obliegende Verpflichtung zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht mehr kontrolliert werden kann.[81] Teilt der Schuldner einen Wohnungswechsel nicht mit, gilt er "unbekannten Aufenthalts". Eine Amtsermittlung kommt nicht in Frage. Entscheidungen des Gerichts können dann öffentlich bekannt gemacht werden.[82]

 

Rn 51

"Unverzüglich" bedeutet entsprechend der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern". Bereits einfaches Verschulden bedeutet eine Obliegenheitspflichtverletzung, zumal der Schuldner mit dem Ankündigungsbeschluss eingehend belehrt wird.

 

Rn 52

Eine Mitteilungspflicht an Gläubiger direkt ist nicht vorgesehen. Gläubiger können sich aber Informationen über den Treuhänder verschaffen, wenn sie diesem gemäß § 292 Abs. 2 die zusätzliche Aufgabe übertragen haben, die Erfüllung der Obliegenheiten durch den Schuldner zu überwachen.[83]

 

Rn 53

Neben der Anzeige des Wohnungswechsels obliegt es dem Schuldner als weitere Hauptverpflichtung unverzüglich jeden Wechsel des Arbeitsplatzes mitzuteilen. Er braucht durch das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung (§ 294 Abs. 1) weiterhin keine Besuche von Gerichtsvollziehern oder den Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zu befürchten und muss dafür aber entsprechend seiner freiwilligen Abtretungserklärung aus § 287 Abs. 2 den Treuhänder immer und ohne Einschränkung über seine aktuelle Beschäftigungsstelle informieren. Der Verstoß bedeutet einen klaren Versagungsgrund.[84] Eine Versagung soll aber dann vermieden werden können, wenn der Schuldner es zwar unterlassen hat, die Aufnahme einer Beschäftigung mitzuteilen, er aber den vorenthaltenen Betrag an den Insolvenzverwalter/Treuhänder nachzahlt oder mit diesem eine Ratenzahlung vereinbart, ehe Gläubiger Versagungsanträge stellen.[85]

 

Rn 54

Der Treuhänder muss in der Lage sein, sich und die zu seinen Gunsten bestehende Abtretungserklärung den jeweils gegenüber dem Schuldner zur Leistung laufender Bezüge Verpflichteten anzuzeigen und damit die Zahlung des pfändbaren Teils der Bezüge an sich zu sichern. Wenn der Treuhänder es im Einvernehmen mit dem Schuldner gesetzwidrig unterlässt, die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten, entbindet dies den Schuldner trotzdem nicht davon, monatlich die Beträge an den Treuhänder abzuführen, die normalerweise vom Arbeitgeber abzuführen gewesen wären. Auch trifft den Treuhänder die Pflicht, die vom Schuldner monatlich abzuführenden Beträge anhand der jeweils zu aktualisierenden Angaben des Schuldners nach Maßgabe der §§ 850 ff. ZPO zu ermitteln und vom Schuldner einzufordern. Dem Schuldner kann aber die Restschuldbefreiung aufgrund der fehlerhaften Verfahrensweise des Treuhänders nicht versagt werden, weil er die vom Treuhänder berechneten Beträge an den Treuhänder abgeführt hat.[86]

 

Rn 55

Außerdem besteht die Obliegenheit, keine der von der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 erfassten Bezüge zu verheimlichen. Damit sind alle pfändbaren Bezüge oder Anteile erfasst. Ein besonderes Augenmerk ist hier auch auf "Nebenbeschäftigungen" des Schuldners zu richten, die der Schuldner (nebst Bezügen hieraus) dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht ohnehin anzeigen muss. Allgemein wird unter "Verheimlichen" der im Strafrecht verwendete Begriff (vgl. z. B. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB), d. h. "Verschweigen" oder "falsche Angaben" verstanden, der in engem Zusammenhang mit de...

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