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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 246a Zustimmung der Anteilsinhaber

Dr. Lucas F. Flöther
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Gesetzestext

 

Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.

 

Rn 1

Die Norm dient der Vereinfachung des Abstimmungsverfahrens und soll verhindern, dass der Plan aufgrund des Desinteresses der Anteilsinhaber des Schuldners nicht zustande kommt oder verzögert wird.[1] Damit wird einem etwaigen Desinteresse von Anteilsinhabern entgegengetreten.

 

Rn 2

Die Notwendigkeit dieser Norm ergibt sich, weil Anteilsinhaber verständlicherweise häufig kein Interesse mehr an einer Abstimmung haben werden, wenn ihre Anteile wertlos geworden und auch im Plan keine Leistungen an sie vorgesehen sind.[2] Die Zustimmung der Gruppe der Anteilsinhaber kann daher fingiert werden, wenn sich keines der Mitglieder dieser Gruppe an der Abstimmung beteiligt. Dieser Rechtsgedanke kommt bereits in der Parallelvorschrift des § 160 Abs. 1 Satz 3 zum Ausdruck. Das Insolvenzgericht hat die Zustimmungsfiktion im Abstimmungstermin zu protokollieren. Die Zustimmungsfiktion wirkt sich nicht auf die Mehrheitsbildung nach § 245 Abs. 1 Nr. 3 aus, da andernfalls die Bildung einer Gruppe von Anteilsinhabern allein um die Wirkungen des § 246a zu nutzen, missbraucht werden könnte.[3]

[1] Uhlenbruck-Hirte, § 246a Rn. 3.
[2] BR-Drs. 127/11, S. 52.
[3] KPB-Pleister, § 246a Rn. 3.

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