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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 243 Abstimmung in Gruppen

Dr. Lucas F. Flöther
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Gesetzestext

 

Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.

 

Rn 1

Die Vorschrift sieht vor, dass innerhalb jeder Gruppe (vgl. § 222) der Stimmberechtigten gesondert über den Plan abgestimmt wird. Eine Gesamtabstimmung aller Stimmberechtigten ist nicht erforderlich und könnte angesichts der unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen der jeweiligen Gruppen möglicherweise zu einer Verzerrung des Meinungsbildes führen.

 

Rn 2

Die Abstimmung erfolgt im Normalfall im Abstimmungstermin. Zum genauen Ablauf des Abstimmungsverfahrens schweigt das Gesetz. Als Umkehrschluss zu § 242 ergibt sich, dass die Stimmabgabe im Normalfall mündlich zu erfolgen hat. Die Stimmabgabe und das Ergebnis der Abstimmung sind zu protokollieren.[1] Die Reihenfolge der Abstimmung legt das Insolvenzgericht in seiner verfahrensleitenden Rolle gemäß § 76 Abs. 1 fest.[2] Nach § 242 schriftlich abgegebene Stimmen sind im Abstimmungstermin zu verlesen.[3] Nach bereits erfolgter Stimmabgabe ist ein Widerruf bzw. eine Abänderung aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung nicht mehr möglich.[4] Für schriftlich abgegebene Stimmen gelten hier Besonderheiten (vgl. hierzu ausführlich unter § 242 Rdn. 10). Die schriftlich abgegebenen Stimmen sind im Termin zu verlesen und zu protokollieren.

 

Rn 3

Durchaus denkbar ist es, dass ein teilgesicherter Gläubiger, bei dem der Insolvenzplan einen Eingriff sowohl in die persönliche Forderung als auch in die gesicherte Forderung vorsieht, in zwei verschiedenen Gruppen vertreten ist. Als Folge von § 243 stimmt dieser Beteiligte dann in jeder der Gruppen ab und ist auch jeweils mit seiner Kopfstimme zu erfassen.[5]

 

Rn 4

Die Beteiligten haben die Möglichkeit, sich bei der Abstimmung vertreten zu lassen. Für die Vertretung gilt § 4 InsO i.V.m. §...

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Insolvenzordnung / § 243 Abstimmung in Gruppen
Insolvenzordnung / § 243 Abstimmung in Gruppen

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