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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 206 Ausschluß von Massegläubigern

Axel Breutigam
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Gesetzestext

 

Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter

1. bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
2. bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins oder
3. bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung

bekannt geworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung der Insolvenzmasse verbleiben.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 172 KO [Verspätet bekannt gewordene Masseansprüche]

Masseansprüche, welche nicht bis zur Festsetzung des Prozentsatzes oder der Beendigung des Schlußtermins oder der Bekanntmachung einer Nachtragsverteilung zur Kenntnis des Verwalters gelangt sind, können nicht auf den Massebestand geltend gemacht werden, welcher zur Auszahlung des festgesetzten Prozentsatzes erforderlich ist oder den Gegenstand der Schlußverteilung oder der Nachtragsverteilung bildet.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Inhaltlich übernimmt die Vorschrift die bisherige Regelung des § 172 KO.[1]

Nach § 53 sind aus der Insolvenzmasse zunächst die Masseverbindlichkeiten, also die Kosten des Verfahrens gemäß § 54 sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten gemäß § 55, vorweg zu bedienen. Soweit derartige Ansprüche dem Grunde, aber nicht der Höhe nach bekannt sind, sind sie sicherzustellen. Tauchen solche vorrangigen Masseansprüche nach Verteilung der Masse auf, gehen sie grundsätzlich weiter den Insolvenzforderungen vor und die Insolvenzgläubiger müssten ggf. damit rechnen, von Massegläubigern aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch genommen zu werden. Hiervor soll die Vorschrift des § 206 die Insolvenzgläubiger schützen.[2]

[1] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 428.
[2] Kuhn/Uhlenbruck, § 172 Rn. 1.

2. Ausschlusszeitpunkt

 

Rn 2

Massegläubiger können daher auf die ausgeschüttete Masse dann keinen Zugriff nehmen, wen...

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Insolvenzordnung / § 206 Ausschluß von Massegläubigern
Insolvenzordnung / § 206 Ausschluß von Massegläubigern

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