Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 182 Streitwert

Prof. Dr. Urs Gruber
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Gesetzestext

 

Der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

Bisherige gesetzliche Regelungen

§ 148 KO [Streitwert]

Der Wert des Streitgegenstandes eines Prozesses über die Richtigkeit oder das Vorrecht einer Forderung ist mit Rücksicht auf das Verhältnis der Teilungs- zur Schuldenmasse von dem Prozeßgerichte nach freiem Ermessen festzusetzen.

1. Allgemeines

 

Rn 1

§ 182 regelt, nach welchen Maßstäben der Streitwert für eine Feststellungsklage nach §§ 179, 180 zu bestimmen ist. Der Streitwert ist maßgeblich für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit – also für die Frage, ob das Amts- oder Landgericht zuständig ist –, die Beschwer bei der Einlegung von Rechtsmitteln sowie für die Berechnung der Kosten des Rechtsstreites (Gerichts- und Anwaltsgebühren).

 

Rn 2

Es kommt nach § 182 nicht auf die Höhe der angemeldeten Forderung an, sondern auf die Höhe des Betrags, den der Gläubiger bei der Verteilung der Insolvenzmasse für seine Forderung zu erwarten hat.[1] Damit wird eine deutliche Reduzierung des Streitwerts erreicht. Die Regelung entspricht dem tatsächlichen Streitinteresse. Sie dient zudem der Verringerung der Verfahrenskosten und damit des Kostenrisikos beider Parteien.[2] Anderenfalls wäre die Erhebung einer Feststellungsklage in den meisten Fällen ein wirtschaftlich sinnloses Unterfangen. § 182 führt erstinstanzlich häufig zu einer sachlichen Zuständigkeit des Amts-, nicht des Landgerichts, was nach der Vorstellung des Gesetzgebers zu einer Beschleunigung des Verfahrens beitragen soll.[3]

[1] Dies war schon herrschende Auffassung zur KO (OLG Hamburg ZIP 1989, 1345 (1345) [OLG Hamburg 20.09.1989 - 1 W 23/89]; Eckardt, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 579 (606) Rn. 53 m. w. N. zum Streitstand nach der KO in Fn. 113).
[2] FK-Kießner, § 182 Rn. 3.
[3] MünchKomm-Schumacher, § 182 Rn. 1 m. w. N.

2. Anwendungsbereich

 

Rn 3

Nach seinem Wortlaut gilt § 182 für Klagen auf Feststellung der Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder vom Insolvenzgläubiger bestritten worden ist. Vom Wortlaut eindeutig erfasst werden damit positive Feststellungsklagen des Gläubigers gegen den widersprechenden Insolvenzverwalter oder Insolvenzgläubiger. Nach allgemeiner Auffassung ist die Vorschrift aber zumindest analog anzuwenden, wenn der bestreitende Insolvenzverwalter nach Maßgabe von § 179 Abs. 2 eine negative Feststellungsklage erhebt.[4] Weder direkt noch analog anwendbar ist § 182 nach der zustimmenswerten h. M. demgegenüber in dem Fall, in dem der widersprechende Gläubiger eine negative Feststellungsklage erhebt. Maßgeblich für den Streitwert ist in dieser Konstellation der Betrag, um den sich bei einem Erfolg der negativen Feststellungsklage der Anteil des bestreitenden Gläubigers erhöhen würde.[5] Dies ergibt sich daraus, dass auf das Interesse (nur) des bestreitenden Gläubigers abzustellen ist.

 

Rn 4

Ist nur der Rang einer Forderung und nicht die Forderung als solche bestritten, ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden. Eine entsprechende Anwendung wird im Gesetzentwurf ausdrücklich befürwortet.[6] Als Streitwert ist auf den Betrag abzustellen, der sich als Unterschied zwischen der Quote beim Zugrundelegen der Auffassung des Gläubigers und der Quote auf der Grundlage der Auffassung des Bestreitenden ergibt.[7] Rangstreitigkeiten spielen aber in der InsO nur eine geringe Rolle. Da bei einer nachrangigen Forderung i. S. d. § 39 kaum jemals mit einer Quote zu rechnen ist, ist zumeist dann doch die volle Quote maßgeblich.

 

Rn 5

§ 182 gilt auch dann, wenn ein zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängiger Rechtsstreit aufgenommen wird. Allerdings gilt der nach § 182 berechnete – regelmäßig niedrigere – Wert erst ab dem Zeitpunkt der Aufnahme (vgl. näher unten Rn. 17).

 

Rn 6

Nach § 185 S. 3 ist § 182 auch dann anzuwenden, wenn die Feststellung bei einem anderen als einem Zivilgericht zu betreiben ist, also etwa einem Finanz- oder Verwaltungsgericht.[8] In einem Finanzrechtsstreit ist demgemäß darauf abzustellen, welcher Betrag bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die noch unerfüllte Steuerforderung zu erwarten ist.[9] Für ein nicht-gerichtliches Vorverfahren ist § 185 S. 3 nicht unmittelbar einschlägig. Allerdings ist nach den einschlägigen Vorschriften regelmäßig auf das wirtschaftliche Interesse des Anmeldenden abzustellen; in diesem Fall können auch hier die Grundsätze des § 182 zur Anwendung gebracht werden.[10]

 

Rn 7

Nach der Rechtsprechung findet § 182 außerdem analoge Anwendung, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (§ 208) und der klagende Massegläubiger daraufhin seinen Zahlungsantrag auf die Feststellung seiner Forderung beschränkt.[11] Hierfür spricht, dass es dem klagenden Massegläubiger auch in diesem Fall nur noch um eine quotenmäßige Befriedigung geht.

 

Rn 8

§ 182 ist nicht anwendbar...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    156
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    87
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    83
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    80
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    76
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    75
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    71
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    71
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    61
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    61
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    61
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    59
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    58
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    57
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    54
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    54
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 11 Wertansätze in der steuerli ... / 3.2 Verschmelzungskosten
    48
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    48
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    47
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Handbuch der Quellenbesteuerung
Handbuch der Quellenbesteuerung
Bild: Haufe Shop

Das Handbuch bietet deutschen Unternehmen und deren Beratern und Beraterinnen eine umfassende Darstellung der Quellenbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht ihrer ausländischen Geschäftspartner im Inland. Es zeigt, wie steuerliche Risiken vor Vertragsabschluss erkannt, DBA/EU-Regeln genutzt und Anträge zu Erstattung/Freistellung gestellt werden. Außerdem sind die zahlreichen Gesetzesänderungen (u.a. durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, das Steueroasenabwehrgesetz und das KöMoG) sowie neue Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen eingearbeitet.


Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Anwendungsbereich
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Anwendungsbereich

  Rn 3 Nach seinem Wortlaut gilt § 182 für Klagen auf Feststellung der Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder vom Insolvenzgläubiger bestritten worden ist. Vom Wortlaut eindeutig erfasst werden damit positive Feststellungsklagen des Gläubigers ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren