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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 180 Zuständigkeit für die Feststellung

Prof. Dr. Urs Gruber
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Gesetzestext

 

(1) 1Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. 2Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. 3Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Will der Gläubiger einer bestrittenen Forderung die Feststellung zur Tabelle betreiben, so muss er, wenn der Verwalter oder ein Gläubiger widerspricht, die Feststellung gegen den Bestreitenden betreiben (§ 179 Abs. 1). Liegt allerdings bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel oder Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch im Klagewege zu verfolgen (§ 179 Abs. 2).

 

Rn 2

§ 180 Abs. 1 Satz 1 legt zunächst fest, dass in diesen Fällen für bürgerlich-rechtliche Forderungen Feststellungsklage im ordentlichen Verfahren zu erheben ist. § 180 Abs. 1 Satz 2 und 3 regeln die örtliche Zuständigkeit sowohl für positive Feststellungsklagen nach § 179 Abs. 1 als auch für negative Feststellungsklagen nach § 179 Abs. 2.[1] Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war, oder – soweit eine sachliche Zuständigkeit der Landgerichte besteht – das Landgericht, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört. Die sachliche Zuständigkeit wird nicht durch § 180 Abs. 1 geregelt, sondern richtet sich nach §§ 23 ff., 71 GVG.

 

Rn 3

Eine Sonderregel, die sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit betrifft, findet sich in § 180 Abs. 2. Hiernach ist dann, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig ist, die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben. Hierdurch kann der Prozess fortgeführt werden; die bisherigen Prozessergebnisse bleiben erhalten.

 

Rn 4

§ 180 Abs. 1 bezieht sich unmittelbar nur auf Forderungen, die vor den allgemeinen Zivilgerichten geltend zu machen sind. Für andere Forderungen – etwa solche, die vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen sind – gilt § 185 Satz 1. Nach Maßgabe von § 185 Satz 2 ist allerdings § 180 Abs. 2 ist in diesen Fällen entsprechend heranzuziehen.

[1] Etwa Uhlenbruck/Uhlenbruck, § 180 Rn. 1; Graf-Schlicker, § 180 Rn. 2; MünchKomm-Schumacher, § 180 Rn. 12; a.A. wohl Nerlich/Römermann-Becker, § 180 Rn. 1 f.

2. Feststellungsklage nach § 180 Abs. 1

2.1 Klageantrag

2.1.1 Feststellungsantrag

 

Rn 5

§ 180 Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, dass eine Feststellungsklage zu erheben ist. Eine Leistungsklage ist unzulässig.[2]

[2] LAG Hamm ZInsO 2005, 1120.

2.1.2 Nicht titulierte Forderungen (§ 179 Abs. 1)

 

Rn 6

Der Klageantrag richtet sich bei einer Feststellungsklage des Gläubigers der bestrittenen Forderung auf "Feststellung der Forderung zur Tabelle".[3]

[3] OLGR Koblenz 2008, 610 = GmbHR 2008, 658 [OLG Koblenz 24.04.2008 - 5 U 1126/03].

2.1.3 Titulierte Forderungen (§ 179 Abs. 2)

 

Rn 7

Liegt für die Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder Endurteil vor, so ist die Feststellungsklage durch den Widersprechenden zu erheben. Sie ist gerichtet auf "Feststellung der Begründetheit des Widerspruchs".[4] Dieser Antrag ist mit dem Rechtsmittel, welches gegen die Titulierung eröffnet ist (vgl. § 179 Rn. 7), zu verbinden.

[4] Hess, § 180 Rn. 28.

2.2 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

 

Rn 8

Die Insolvenzfeststellungsklage ist erst dann statthaft, wenn die betreffende Forderung zur Tabelle angemeldet, geprüft und i.S. des § 179 Abs. 1 bestritten worden ist. Hierbei handelt es sich um in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzungen.[5] Der Nachweis der ordnungsgemäßen Anmeldung sowie der weiteren Voraussetzungen kann durch Auszüge aus der Insolvenztabelle geführt werden.[6] Ein vorläufiges Bestreiten des Insolvenzverwalters reicht aus.[7]

 

Rn 9

Das Feststellungsinteresse ergibt sich im Übrigen aus der Differenz zwischen der angemeldeten Forderung und dem teilweisen oder vollständigen Widerspruch des Widersprechenden. Es besteht selbst dann, wenn die voraussichtliche Insolvenzquote Null beträgt.[8]

 

Rn 10

Soweit die Länder von § 15a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO Gebrauch gemacht und ein obligatorisches Schlichtungsverfahren bei Verfahren mit einem Streitwert von bis zu 750 EUR vorgesehen haben, gilt dieses Verfahren auch für den Feststellungsantrag.[9] Wird hiernach ein Feststellungsantrag gestellt, ohne dass zuvor das Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, ist er als unzulässig abzuweisen.[10]

[5] BGH NJW 1995, 1750 (1751) = ZIP 1995, 643 (644) [BGH 27.03.1995 - II ZR 140/93]; BAG ZIP 2004, 1867; ZIP 1986, 518 (519); OLGR Rostock 2000, 412; OLG Nürnberg ZIP 1982, 476 (477).
[6] BGH ZIP 2000, 705 [BGH 21.02.2000 - II ZR 231/98].
[7] BGH NZI 2006, 295 = ZInsO 2006, 320 mit weit. Nachw.; zuvor bereits BAG NZA 1989, 187 = ZIP 1988, 1587 (1589) [BAG 10.08.1988 - 5 AZR 478/87].
[8] BGH NZI 2008, 611 = ZIP 2008, 1744 [BGH 17.07.2008 - IX ZR 126/07] = DZWir 2008, 1744. Auch dem Insolvenzverwalter kann in diesem Fall nicht das Rechtsschutzinteresse im Ra...

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