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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 165 Verwertung unbewegliche ... / 4.3 Das Zusammentreffen von Zwangsverwaltung und Insolvenzverfahren

Dr. Sven-Holger Undritz
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Rn 36

Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung im Insolvenzverfahren ergeben sich häufig Kollisionen zwischen den Interessen und Befugnissen des Zwangsverwalters einerseits und des Insolvenzverwalters andererseits.[58]

Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung erlangt der vom Vollstreckungsgericht bestellte Zwangsverwalter gemäß § 150 Abs. 2 ZVG den Besitz an dem Grundstück und den mit ihm beschlagnahmten Sachen. Dieses Besitzrecht des Zwangsverwalters bricht den Besitz des Insolvenzverwalters.[59] Wird die Zwangsverwaltung zeitlich früher angeordnet, so wird das Besitzrecht des Zwangsverwalters durch eine spätere Insolvenzeröffnung hingegen nicht berührt.

 

Rn 37

Der Zwangsverwalter ist aufgrund der Beschlagnahmewirkung der § 20 Abs. 2, § 148 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 ZVG berechtigt, eine bestehende Betriebseinrichtung des Schuldners zu benutzen. Die Zwangsverwaltung erfasst auch das Zubehör der Grundstücke. Entfernt und veräußert der Insolvenzverwalter nach der Beschlagnahmewirkung unberechtigt Zubehörgegenstände, so steht den Grundpfandrechtsgläubigern analog § 48 ein Ersatzabsonderungsrecht an der Gegenleistung zu.[60]

 

Rn 38

Infolge der Beschlagnahmewirkung ist der Zwangsverwalter auch berechtigt, Miet- und Pachtforderungen einzuziehen.[61] Ab dem Zeitpunkt der Beschlagnahme stehen diese also nicht mehr der Insolvenzmasse, sondern den Gläubigern zu, die die Zwangsverwaltung betreiben. Dies gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter geschlossen wurde.[62] Da der Insolvenzverwalter daran interessiert ist, die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung des Grundstückes zur Masse zu ziehen, wird er die Zwangsverwaltung in der Praxis selten als Verwertungsform wählen.[63]

 

Rn 39

Ist der Mieter zur Untervermietung b...

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