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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 132 Unmittelbar nachteilige ... / 1. Der Anfechtungstatbestand des § 132 Abs. 1

Axel Breutigam
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Rn 1

In Anlehnung an die alte Regelung des § 30 Nr. 1 1. Fall KO erfasst § 132 Abs. 1 die Fälle einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung. Eine solche liegt dann vor, wenn der Schuldner keine oder keine angemessene Gegenleistung erhalten hat oder wenn er für eine ihm gegenüber unentgeltlich zu erbringende Leistung eine Gegenleistung versprochen oder gewährt hat.[1]

Anfechtbar sind wie schon nach § 30 Nr. 1 1. Fall KO und anders als bei § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO nur Rechtsgeschäfte des Schuldners. Damit werden – im Gegensatz zum umfassenderen Begriff der Rechtshandlung (§ 129 Rn. 4 ff.) – letztlich nur Verträge erfasst, wobei es allerdings nicht darauf ankommt, ob diese streng zweiseitig oder nur einseitig verpflichtend sind.[2] Auch die Erfüllung vertraglicher Verbindlichkeiten bedarf regelmäßig der Mitwirkung zweier Personen und ist deshalb ebenfalls erfasst.[3] Rechtsgeschäfte i.S.d. § 132 Abs. 1 sind nunmehr auch einseitige Rechtsgeschäfte wie Mahnung, Kündigung, Erlass oder Aufrechnung.[4] Nicht erfasst sind Rechtshandlungen, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewähren oder ermöglichen, da jene bereits von der Deckungsanfechtung der §§ 130, 131 erfasst werden.

[1] Bork, Rn. 212.
[2] Kilger/K. Schmidt, KO § 30 Anm. 3. So stellt etwa die Einverständniserteilung des Sicherungsgebers gegenüber der vom Sicherungsnehmer vorgeschlagenen Art der Verwertung des Sicherungsgutes eine derartige anfechtbare vertragliche Abrede dar (vgl. BGH NJW 1997, 1063 [BGH 09.01.1997 - IX ZR 1/96] [1065]).
[3] Hess/Weis, Rn. 344.
[4] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 344.

1.1 Die besonderen Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 Nr. 1

 

Rn 2

§ 132 Abs. 1 Nr. 1 erfasst den Zeitraum der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag und setzt die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2) des Schuldners zum Vornahmezeitpunkt sowie die (positive...

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