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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 129 Grundsatz

Axel Breutigam
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Gesetzestext

 

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 29 KO [Grundsatz]

Rechtshandlungen, welche vor der Eröffnung des Konkursverfahrens vorgenommen sind, können als den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

 

§ 36 KO [Ausübung des Anfechtungsrechts]

Das Anfechtungsrecht wird von dem Verwalter ausgeübt.

1. Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung

 

Rn 1

Die §§ 129 ff. verfolgen – wie auch schon die §§ 29 ff. KO – den Zweck, eine Vermehrung der Insolvenzmasse dadurch zu erreichen, dass Rechtshandlungen, die vor Verfahrenseröffnung vorgenommen worden sind und zu einer Benachteiligung der Insolvenz- masse geführt haben, bei Vorliegen bestimmter Zeit- bzw. Umstandsmomente zu Gunsten der Masse rückabgewickelt werden können.[1]

Diese Vorschriften sind damit in besonderer Weise Ausdruck des das gesamte Insolvenzrecht prägenden Grundprinzips der Gläubigergleichbehandlung (par condicio creditorum),[2] indem sie zu verhindern suchen, dass der Schuldner noch (unmittelbar) vor Verfahrenseröffnung der Masse Vermögenswerte entzieht oder sich einzelne Gläubiger zu Lasten der Gläubigergesamtheit individuelle Sicherung oder Befriedigung verschaffen.[3] Auf derartige Weise erlangte Vermögenswerte sollen – mag ihr Erwerb auch nicht gemäß § 81 oder § 91 unwirksam sein – doch zumindest haftungsrechtlich durch den in § 143 geregelten Rückgewähranspruch als nach wie vor der Masse zustehend behandelt werden.

 

Rn 2

Diesem Zweck dient das in § 129 Abs. 1 erwähnte Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters.[4] Im Zuge der Neuregelung der Anfechtungsvorsch...

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Begriff der Rechtshandlung
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  Rn 4 Rechtshandlungen in diesem Sinne sind alle Verhaltensweisen, die eine rechtliche Wirkung in Bezug auf die (künftige) Insolvenzmasse nach sich ziehen,[8] so dass sowohl Verhaltensweisen des (künftigen) Insolvenzschuldners[9] als auch solche seiner ...

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