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Bildung einer Ansparrücklage bei beabsichtigter Betriebsveräußerung

Ulrich Hutter
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Leitsatz

  1. Veräußert ein Steuerberater seinen Mandantenstamm als (einzige) wesentliche Betriebsgrundlage, behält sich aber einzelne von ihm auch künftig betreute Mandate zurück und/oder ist er für den Erwerber des Mandantenstamms weiterhin als Steuerberater selbstständig tätig, kann er im Jahr der beabsichtigten Veräußerung eine sog. Ansparrücklage bilden, sofern unter den gegebenen Umständen noch mit einer Anschaffung der bezeichneten Wirtschaftsgüter für den "Restbetrieb" zu rechnen ist.
  2. Eine Ansparrücklage kann insbesondere nicht mehr gebildet werden, wenn die voraussichtlich im "Restbetrieb" ausgeübte Tätigkeit nicht mehr der in der bisherigen Steuerberaterpraxis ausgeübten entsprechen wird, mangels Gewinnerzielungsabsicht der "Restbetrieb" voraussichtlich eine sog. Liebhaberei sein wird oder das anzuschaffende Wirtschaftsgut aufgrund seiner voraussichtlich überwiegenden privaten Nutzung nicht zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen des "Restbetriebs" gehören wird.
 

Sachverhalt

Ein Steuerberater (S) veräußerte im Januar 2004 seine Praxis zum 1.5.2004 in der Weise, dass er einen geringen Teil seiner Mandate zurückbehielt und der Käufer den Mandantenstamm übernahm. Das Praxisinventar verkaufte S größtenteils an Dritte und nutzte es im Übrigen für die Beratungstätigkeit, die er in seinem Wohnhaus fortführte. In der am 30.3.2004 erstellten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2003 wies S eine Ansparrücklage für die Anschaffung eines Pkw in Höhe von 53.430 EUR und eines Laptops in Höhe von 1.570 EUR aus. Aus seiner selbstständigen Tätigkeit ab Mai 2004 erzielte S Einnahmen in Höhe von 7.035 EUR, was weniger als 10 % der durchschnittlichen Einnahmen aus der Steuerberaterpraxis in den letzten drei Jahren ausmacht. Das Finanzamt erkannte die Ansparrücklage nich...

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