Prof. Dr. Dietmar Gosch, Dr. Ingo Oellerich
Leitsatz
1. Nehmen Teilnehmer eines Mehrwegsystems mit Brunneneinheitsflaschen und -kästen mehr Leergut von ihren Kunden zurück als sie mit dem Vollgut zuvor an diese ausgegeben hatten (sog. Mehrrücknahmen), sind deshalb weder Anschaffungskosten noch gegen die Kunden gerichtete Forderungen zu aktivieren. In Betracht kommt jedoch die Aktivierung eines Nutzungsrechts, dessen Wert sich danach bemisst, inwieweit infolge der Mehrrücknahmen die jeweilige Miteigentumsquote des Teilnehmers an dem Leergutpool überschritten wird.
2. Für die Verpflichtung, bei Rückgabe des Individualleerguts und der Brunneneinheitsflaschen und -kästen die erhaltenen Pfandgelder an die Kunden zurückzuzahlen, ist eine Verbindlichkeit zu passivieren. Die Verbindlichkeit kann wegen Bruch oder Schwund des Leerguts, bei den Brunneneinheitsflaschen und -kästen darüber hinaus aber auch der Höhe nach zu mindern sein, wenn aufgrund der eigentumsunabhängigen Zirkulation des Leerguts erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, dass ein bestimmter Teil an andere Poolmitglieder zurückgegeben wird.
Normenkette
§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 3a Buchst. c, § 6 Abs. 2, § 7 EStG, § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 158 Abs. 1, § 1223 Abs. 1 BGB, § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Brunnenbetrieb in der Rechtsform einer GmbH, vertrieb in den Streitjahren 1999 bis 2002 natürliches Mineralwasser und Erfrischungsgetränke.
Sie war Mitglied der Genossenschaft Deutscher Brunnen eG (GDB), deren Mitglieder an einem branchenumfassenden Mehrwegsystem mit Brunneneinheitsflaschen und -kästen teilnahmen. Das Brunneneinheitsleergut kann nicht einem einzelnen Abfüllbetrieb zugeordnet werden und wird von den Mitgliedern der GDB einheitlich verwendet. Die Flaschen und Kästen sind mit dem aufgebrachten Schriftzug "Leih...