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Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer

Manfred Schmid
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Leitsatz

1. Der bewertungsrechtliche Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" ist tätigkeitsbezogen. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden oder am Besatz ist unerheblich.

2. Ist für die Bewertung des Wirtschaftsteils eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Liquidationswert maßgebend, kann ausnahmsweise der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts geführt werden, wenn der festgestellte Wert das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzt. Dies setzt aber regelmäßig voraus, dass der vom FA festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt.

 

Normenkette

§ 158, § 160 Abs. 7, § 162 Abs. 3 und 4, § 165 Abs. 3, § 166, § 198 BewG

 

Sachverhalt

Die am 18.9.2015 verstorbene Erblasserin war Eigentümerin verschiedener Grundstücke, die zum Teil als Ackerland genutzt wurden. Der Kläger ist Alleinerbe der Erblasserin. Mit Vertrag vom 17.2.2016 veräußerte er die Grundstücke zu einem Gesamtkaufpreis von 292.000 EUR, ohne den Veräußerungserlös wieder in einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu investieren.

Das für die Bewertung zuständige FA stellte mit Bescheid vom 20.7.2016 auf den 18.9.2015 für Zwecke der ErbSt für die als Ackerland genutzten Flächen als Art der wirtschaftlichen Einheit "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" und als Wert der wirtschaftlichen Einheit einen Grundbesitzwert i.H.v. 238.668 EUR fest. Dabei setzte das FA den Liquidationswert (§ 166 BewG) an. Für die übrigen Flächen hatte das FA bereits zuvor Grundbesitzwerte i.H.v. insgesamt 95.870 EUR festgestellt.

Einspruch und Klage gegen den Bescheid vom 20.7.2016 blieben erfolglos (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.11.2020, 3 K 369/17, Haufe-Index 142679609).

 

Entscheidung

Auf die Revision des Klägers verwies der BFH die Sache an das FG zurück....

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