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Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Es besteht ein Beweis des 1. Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und damit die Frage, wann das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Beklagten aufgelöst worden ist. Das Kündigungsschreiben des Beklagten vom 28.9.2021, womit er das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2021 kündigen wollte, wurde am 30.9.2021 von einem Bediensteten der Deutschen Post AG in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen. Arbeitsvertraglich war eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Quartalsende vereinbart.

Die Klägerin war der Auffassung, das Arbeitsverhältnis habe erst mit Ablauf des 31.3.2022 geendet. Sie bestritt den Einwurf des Schreibens in ihren Hausbriefkasten zu den üblichen Postzustellungszeiten, so dass mit einer Entnahme am selben Tag nicht zu rechnen gewesen und damit der Zugang der Kündigung erst am 1.10.2021 erfolgt sei.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BAG war der Klägerin das Kündigungsschreiben am 30.9.2021 zugegangen.

Es führte hierzu aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG, Urteil v. 22.8.2019 – 2 AZR 111/19) und des BGH (vgl. BGH, Urteil v. 6.10.2022 – VII ZR 895/21) eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden i.S.v. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugehe, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt sei und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit bestehe, von ihr Kenntnis zu nehmen.

Im vorliegenden Fall bestehe nach Auffassung des Gerichts ein Beweis des ersten Anscheins, dass das Kündigungsschreiben am Zustelltag zu den üblichen Postzustellzeiten in den Hausbriefkaste...

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BAG 2 AZR 213/23
BAG 2 AZR 213/23

Entscheidungsstichwort (Thema) Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Abwesenden. Einwurf eines Schriftstücks in den Hausbriefkasten. übliche Postzustellzeiten. Anscheinsbeweis Leitsatz (amtlich) Es besteht ein Beweis ...

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