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Betriebsvorrichtungen einer Kfz-Werkstatt und erweitere Kürzung für Grundstücksunternehmen

Jürgen K. Wittlinger
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Leitsatz

Eine Bodenvertiefung für einen Bremsenprüfstand erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Betriebsvorrichtung. Dies gilt auch für das Fundament zur Verankerung einer Werbeanlage. Wird beides mitvermietet, verstößt dies nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

 

Sachverhalt

Die Klägerin betätigt sich gewerblich mit dem Erwerb, der Errichtung und der Vermietung sowie der Verwaltung von Einkaufscentern. Die Tätigkeit umfasst zudem die Vermietung einer Kfz-Werkstatt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass auch Fundamente für eine Werbeanlage und eine Grube für den Bremsenprüfstand vermietet werden. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass diese Vermietung von Betriebsvorrichtungen schädlich für die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen sei. Der Einspruch gegen die geänderten Gewerbesteuermessbescheide blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Das FG beurteilte dies anders und gab der Klage statt; es sprach der Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewinns gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu. So können auch Nebentätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen keinen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot darstellen. Hierunter fallen die von der Klägerin ausgeübten organisatorischen Tätigkeiten im Rahmen der Vermietung und Verwaltung der Einkaufscenter.

Doch auch im Übrigen hat die Klägerin nur ihren Grundbesitz genutzt und verwaltet. Denn sowohl die Bodenvertiefung für die Bremsenprüfanlage der Kfz-Werkstatt als auch die Fundamente für die Werbeanlagen gehören zum eigenen Grundbesitz. Diese Baulichkeiten stellen keine Betriebsvorrichtungen im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG dar. Denn beides sind keine Gegenstände, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Es fehlt ein ähnlich enger Zusammenhang, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Ob die Baulichkeiten für einen Betrieb nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben sind, ist unerheblich.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision nicht zugelassen und das unterlegene Finanzamt hat auch keine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, sodass das Urteil rechtskräftig geworden ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 11.02.2022, 14 K 2267/19 G,F

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