Leitsatz
1. Die Eigenschaft als Betriebsvermögen i.S.d. § 13a Abs. 1 und 4 ErbStG a.F. geht nicht allein deshalb verloren, weil die künstlerische Tätigkeit aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur von den Erben nicht fortgesetzt werden kann.
2. Ist bei einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Versagung des Freibetrags nach § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. das FG der Ansicht, die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags seien zunächst erfüllt gewesen, hat es bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zu prüfen, ob der Freibetrag gem. § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit weggefallen ist.
Normenkette
§ 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 ErbStG a.F.
Sachverhalt
Die Klägerin erbte 2004 vom Vater, einem freiberuflich tätigen Kunstmaler, dessen Betriebsvermögen, das neben einem Pkw und der Geschäftsausstattung auch dessen Ölbilder, Arbeiten auf Papier und Radierungen umfasste. Sie machte der Öffentlichkeit die Werke zugänglich und betrieb weiter deren Verkauf.
Das FA versagte ihr den Freibetrag nach § 13a ErbStG, da die freiberufliche Tätigkeit des Vaters zwangsläufig mit seinem Tod geendet habe. Das FG gab der Klage statt (FG Münster, Urteil vom 25.10.2007, 3 K 4323/05 Erb, Haufe-Index 1855235, EFG 2008, 398).
Entscheidung
Der BFH verneinte, dass der Tod des Vaters zwangsweise zu einer Betriebsaufgabe geführt habe, verwies aber die Sache an das FG zurück, da noch zu prüfen sei, ob der Freibetrag gem. § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG durch den Verkauf der Werke ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit weggefallen sei. Darin läge jeweils ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, das vom FG bereits im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wäre (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO).
Hinweis
1. Der Tod eines freiberuflich tätigen Kün...