Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

Hans Walter Schoor
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

Ein Grundstück, welches mehr als 100 km von der Hofstelle entfernt liegt, kann weder dem notwendigen noch dem gewillkürten Betriebsvermögen eines aktiv bewirtschafteten oder eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zugeordnet werden.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger ist Eigentümer eines in B belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen verpachtete er im Ganzen. Die Pachteinnahmen erfasste er als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft ermittelte er durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. Für Gewinne aus früheren Flächenverkäufen hatte er zunächst eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet. Die Rücklage übertrug er sodann in voller Höhe auf ein im Juli 1996 erworbenes, ca. 16 ha umfassendes Grundstück und löste insoweit die Rücklage in der Bilanz zum 30.6.1997 auf. Das Grundstück war bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs bis zum 30.6.2002 an den Lanwirt X verpachtet. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, das Grundstück sei u.a. wegen der Entfernung zu der Hofstelle (ca. 80 bis 90 km) kein Betriebsvermögen. Eine Übertragung der Rücklage auf das Grundstück komme daher nicht in Betracht. Das FG gab der Klage des Steuerpflichtigen statt.

Der BFH hält die Revision des Finanzamts für begründet und hat die Sache an das FG zurückverwiesen. Er führt aus, dass ein landwirtschaftliches Grundstück, welches im Zeitpunkt des Erwerbs an einen Dritten verpachtet ist, unmittelbar zum notwendigen Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört, wenn die beabsichtigte Eigenbewirtschaftung in einem Zeitraum von bis zu 12 Monaten erfolgt. Dies gilt gleichermaßen bei einem Verpachtungsbetrieb, wenn das hinzuerworbene Grundstück, welches im Zeitp...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    340
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    294
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    252
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    251
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    243
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    234
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    209
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    185
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    167
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    147
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    143
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    139
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    139
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    136
  • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
    129
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    118
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    117
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    115
  • Stornokosten als steuerbare Leistung im Hotelgewerbe (zu § 1 UStG)
    113
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    111
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional
Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren