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Betriebsaufspaltung: personelle Verflechtung trotz Zwischenschaltung einer GmbH

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Leitsatz (amtlich)

Die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mehrheitsgesellschafter einer Betriebsgesellschaft mbH und Alleineigentümer des Betriebsgrundstücks dieses einer zwischengeschalteten GmbH zur Weitervermietung an die Betriebsgesellschaft überlässt.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin ihres Vaters E. E war Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das er mit Vertrag vom 1.7.1981 für monatlich 26 000 DM zuzüglich USt an die E-GmbH vermietet. Die E-GmbH verfügt weder über Personal noch über eigene Räume. Alleingesellschafterin ist die in der Schweiz wohnhafte Schwester des E. Die E-GmbH, die das Grundstück nur weitervermieten durfte, vermietete es mit Vertrag vom selben Tag für 26 900 DM zuzüglich USt an die A-GmbH, an welcher E zu 98% beteiligt war. Andere Geschäfte als die Zwischenvermietung tätigte die E-GmbH nicht. Das Finanzamt sah das Zwischenmietverhältnis als rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO an. Es ging daher von einer Betriebsaufspaltung zwischen E und der A-GmbH aus. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt[1]. Auf die Revision hob der BFH die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab.

 

Entscheidungsgründe

Die sachliche Verflechtung ist unstreitig. Zu Unrecht hat das FG eine personelle Verflechtung verneint. Das Grundstück war der E-GmbH "zum Zwecke der Weitervermietung" überlassen worden. Nach der Interessenlage der Beteiligten kam nur eine Weitervermietung an die A-GmbH in Betracht, die für ihre Betriebsführung auf das Grundstück angewiesen war. Der Senat geht nach den Umständen davon aus, dass die Weitervermietung an die A-GmbH Inhalt des Zwischenmietverhältnisses mit der E-GmbH war. Die hierdurch vermittelten Einwirkungsbefugnisse des E auf die Nu...

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