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Bestimmung des Kindergeldberechtigten

Roger Görke
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Leitsatz

Haben die Eltern eines Kindes einen Elternteil als Kindergeldberechtigten bestimmt, so erlöschen die Rechtswirkungen der Bestimmung, wenn sich die Eltern trennen und das Kind ausschließlich im Haushalt eines der beiden Elternteile lebt. Die ursprüngliche Berechtigtenbestimmung lebt nicht wieder auf, wenn die Eltern und das Kind wegen eines Versöhnungsversuchs wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben.

 

Normenkette

§ 64, § 67 EStG, § 37 Abs. 2 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger lebte mit seiner damaligen Ehefrau, der Beigeladenen, und dem 2005 geborenen gemeinsamen Sohn bis April 2008 in einer Wohnung. Das Kindergeld war gegenüber dem Kläger festgesetzt worden, da er als Berechtigter bestimmt worden war. Nach der Trennung im April 2008 gehörte der Sohn zum Haushalt der Mutter. Von Oktober bis Dezember 2008 lebten der Kläger, die Beigeladene und der Sohn vorübergehend wieder zusammen. Danach kam es zur endgültigen Trennung.

Im Januar 2009 beantragte die Beigeladene Kindergeld. Die Familienkasse hob die Festsetzung gegenüber dem Kläger auf und forderte das für Mai bis Dezember 2008 gezahlte Kindergeld zurück. Zur Begründung seines erfolglosen Einspruchs trug der Kläger vor, das Kindergeld sei auf das Konto der Beigeladenen gezahlt worden.

Das FG gab der Klage statt, soweit sie den Zeitraum Oktober 2008 bis Dezember 2008 betraf (Hessisches FG, Urteil vom 30.4.2014, 12 K 1044/11, Haufe-Index 7954135). Es war der Ansicht, die nicht widerrufene ursprüngliche Berechtigtenbestimmung sei wieder aufgelebt.

 

Entscheidung

Die Revision der Familienkasse führte zur Aufhebung des FG-Urteils, soweit dieses den Zeitraum Oktober 2008 bis Dezember 2008 betrifft; auch insoweit wies der BFH die Klage ab.

 

Hinweis

1. Von mehreren Berechtigten erhält das Kindergeld, wer das Kind in seinen Haushalt auf...

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