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Beschwer: Zwangsversteigerungsverfahren

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren der Erteilung des Zuschlags zugestimmt wird, ist in der Regel auf 20 % des Meistgebots zu schätzen.

In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Meistgebots.

 

Normenkette

GKG § 49a; WEG § 12; EGZPO § 26 Nr. 8

 

Das Problem

  1. Im Rahmen der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums des K findet ein Versteigerungstermin statt, in dem ein Meistgebot von 49.500 EUR abgegeben wird. Da eine Veräußerungsbeschränkung vereinbart ist, wird der Zuschlag vorläufig nicht erteilt, sondern Verwalter B um Zustimmung gebeten. B verweigert die Zustimmung.
  2. Jetzt klagt K auf Zustimmung. Das Amtsgericht (AG) weist die Klage ab, das Landgericht (LG) die Berufung zurück. Hiergegen wendet sich K mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
 

Die Entscheidung

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 EUR nicht übersteige.

Ausführungen zur Beschwer

  1. Maßgeblich sei das Interesse des K an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten sei. Entgegen der Auffassung des K, der sich insoweit auf die Wertfestsetzung des LG beziehe, sei sein Interesse an der Erteilung der Zustimmung nicht gleichbedeutend mit dem im Zwangsversteigerungsverfahren abgegebenen Meistgebot von 49.500 EUR. Vielmehr sei sein Interesse auf lediglich 20 % des Meistgebots und mithin auf 9.900 EUR zu schätzen.
  2. Bereits entschieden habe der...

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