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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 6.1 Fälligkeiten

Prof. Dr. Inge Wulf
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Rz. 29

Abs. 5 Satz 1 schreibt vor, dass der Betrag für jeden innerhalb der Verbindlichkeiten auszuweisenden Posten (§ 266 Abs. 3 HGB) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zu vermerken ist.[1] Grundsätzlich ist diese Angabe in der Bilanz zu machen (Rz 31). Zweck dieser Vorschrift ist es, die kurzfristigen Liquiditätsabflüsse aus dem Bestand an Verbindlichkeiten zum Abschlussstichtag gesondert erkennbar zu machen. Ausgenommen von dieser Regelung sind erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, da diese zunächst nur Liefer- oder Leistungsverpflichtungen begründen und noch keine unmittelbaren Zahlungsverpflichtungen darstellen.[2] Falls die Erfüllung der Liefer- oder Leistungsverpflichtung ausbleibt, entsteht eine Rückzahlungsverpflichtung und der Betrag ist in den Posten "Sonstige Verbindlichkeiten" umzugliedern. In diesem Fall sind Angaben zur Restlaufzeit erforderlich.

 

Rz. 30

Kleine Ges. müssen die Untergliederung des Postens "Verbindlichkeiten" nicht vornehmen. Folglich ist bei Inanspruchnahme dieses Ausweiswahlrechts die Restlaufzeit für den Gesamtbetrag der ausgewiesenen Verbindlichkeiten zu vermerken.

Mittelgroße und große Ges. müssen zusätzlich für jeden einzelnen Posten der Verbindlichkeiten die jeweiligen Teilbeträge mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren im Anhang darstellen (§ 285 Nr. 1a, 2 HGB), wenn sie sich nicht aus der Bilanz ergeben. Kleine Ges. haben die Angaben wiederum nur bezogen auf den Gesamtbetrag vorzunehmen (§ 288 HGB).

 

Rz. 31

Der für mittelgroße und große Ges. vorgeschriebene Ausweis der in der Bilanz auszuweisenden Restlaufzeiten jedes einzelnen Verbindlichkeitspostens bis zu einem Jahr, mehr als einem Jahr und über fünf Jahren kann durch einen "Davon"-Vermerk in der Bilanz erfolgen. Zur V...

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