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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.4.5 Computerhardware und Software

Klaus Bertram, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
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Rz. 215

Für Gj, die nach dem 31.12.2020 enden, wurde durch das BMF-Schreiben v. 26.2.2021[1] bzw. durch das dieses Schreiben ersetzende BMF-Schreiben v. 22.2.2022[2] steuerlich die Möglichkeit eingeräumt, die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung von drei Jahren auf ein Jahr herabzusetzen. Die Vorschrift lässt für steuerliche Zwecke somit – unabhängig von jeglichen Wertgrenzen – faktisch eine Sofortabschreibung der genannten VG zu,[3] auch wenn das BMF dies explizit verneint.[4] Diese Regelung ist allerdings rein steuerlicher Natur und hat für die Handelsbilanz grds. keine Bedeutung. Handelsrechtlich ist somit weiterhin auf die voraussichtliche ND abzustellen.[5] Die Regelung kann für handelsrechtliche Zwecke allenfalls dann indirekt zur Anwendung kommen, wenn sich die betrachteten VG als GWG klassifizieren lassen[6] (zur Problematik im Zusammenhang mit der Poolmethode siehe Rz 201) oder die Nutzungsdauer tatsächlich max. ein Jahr beträgt.[7]

Ggf. kann im zuletzt genannten Fall allerdings die Eigenschaft als Anlagevermögen fraglich sein.

[1] Vgl. BMF, Schreiben v. 26.2.2021, IV C 3 – S 2190/21/10002 :13, BStBl 2021 I S. 298.
[2] Vgl. BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :25, BStBl 2022 I S. 187.
[3] Dies kritisieren Rätke/Theile, BBK 2021, S. 379; vgl. Rätke/Theile, BBK 2022, S. 322.
[4] Vgl. BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :25, BStBl 2022 I S. 187, Rz 1.
[5] Vgl. Althoff, BB 2021, S. 1068; Schubert/Schieler, in Beck Bil-Komm., 14. Aufl. 2024, § 253 HGB Rz 280; Thiele/Jansen, NWB 2022, S. 42; Rätke, BBK 2023, S. 25.
[6] Vgl. FAB, IDW Life 2022, S. 595.
[7] Zustimmend Endert, BBK 2021, S. 277/278; Rätke/Theile, BBK 2021, S. 384 m. w. N.

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