Rz. 150
Abs. 5 der Vorschrift betrifft die Unterzeichnung und Vorlage des Prüfungsberichts durch den Abschlussprüfer.
Die Unterzeichnung des Prüfungsberichts ist zu unterscheiden von der Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks; es handelt sich um zwei separate Elemente der Berichterstattung mit unterschiedlichem Adressatenkreis (Rz. 9).
Rz. 151
Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort der Niederlassung und Datum zu unterzeichnen. Bei gesetzlichen Abschlussprüfungen ist außerdem das Berufssiegel zu führen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 WPO, § 19 Abs. 1 BS WP/vBP). Bei freiwilligen Abschlussprüfungen kann das Siegel geführt werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 WPO, § 19 Abs. 2 BS WP/vBP). Zur elektronischen Siegelung des Prüfungsberichts vgl. Rz. 27.
Rz. 152
Die mit dem AReG vorgenommene Umformulierung von Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift hatte materiell nur klarstellenden Charakter. Auch früher schon war aufgrund der GoA die Angabe des Datums der Unterzeichnung obligatorisch.
Rz. 153
Die Unterzeichnung hat eigenhändig zu erfolgen. Es wird als ausreichend angesehen, wenn zumindest ein Exemplar des Prüfungsberichts vom Wirtschaftsprüfer eigenhändig unterzeichnet wird. Für weitere Ausfertigungen genügen auch mechanische Vervielfältigungen der Unterschrift. Zur elektronischen Unterzeichnung des Prüfungsberichts vgl. Rz. 27.
Rz. 154
Der unterzeichnende Wirtschaftsprüfer hat die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin" zu verwenden (§ 18 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 WPO). Vereidigte Buchprüfer haben entsprechend die Berufsbezeichnung "vereidigter Buchprüfer/vereidigte Buchprüferin" zu verwenden (§ 128 Abs. 2 WPO). Eine Hinzufügung anderer Berufsbezeichnungen bei Mehrfachqualifikation ist nur zulässig, wenn es sich um einen amtlich verliehenen ausländischen Prüfertitel handelt (§ 18 Abs. 1 Satz 3...