Daniel Münster, Annette Meier-Behringer
1 Überblick
1.1 Geschütztes Rechtsgut und Schutzbereich
Rz. 1
Geschütztes Rechtsgut des § 332 HGB ist nach h. M. das Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prüfung von Abschlüssen, Lageberichten und Zwischenabschlüssen durch ein unabhängiges Kontrollorgan.
Rz. 2
Zu den durch die Norm geschützten Rechtssubjekten zählen, ebenso wie bei § 331 HGB, zunächst auch die Ges. bzw. der Konzern selbst. Daneben schützt § 332 HGB auch alle Personen, die mit der KapG oder dem Konzern in wirtschaftlicher und/oder rechtlicher Beziehung stehen bzw. in eine solche Beziehung treten wollen (§ 331 Rz 2). Hierzu zählen insb. Gesellschafter, Arbeitnehmer, Vertragspartner, Gläubiger oder potenzielle Kreditgeber.
Rz. 3
Bei § 332 HGB handelt es sich um ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB.
1.2 Deliktsnatur
Rz. 4
Analog zu § 331 HGB handelt es sich bei § 332 HGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Ein konkreter Erfolg ist daher für die Vollendung des Delikts nicht erforderlich. Für die Strafbarkeit genügt das bloße Handeln des Täters.
Rz. 5
§ 332 HGB ist in allen Tatbestandsalternativen ein echtes Sonderdelikt. Der Kreis der möglichen Täter wird durch das Gesetz selbst auf Abschlussprüfer und deren Gehilfen begrenzt (Rz 9).
1.3 Normzusammenhänge
Rz. 6
§ 332 HGB dient der Sicherung der Einhaltung zivilrecht...
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