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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.3.5 Sonderposten innerhalb Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Prof. Dr. Inge Wulf
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Rz. 86

Durch das Gesellschaftsrecht kann es im Zusammenhang mit dem EK weitere Forderungsposten in der Bilanz geben. Dazu zählen eingeforderte, noch ausstehende Kapitaleinlagen, Forderungen gegenüber Gesellschaftern einer GmbH oder einer Ges. i. S. d. § 264a HGB wie auch eingeforderte Nachschüsse.[1] Es wird empfohlen, diese Posten gesondert auszuweisen.

Gem. § 272 Abs. 1 Satz 3 HGB besteht die Pflicht, eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Einlagen offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen und die Forderung gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen. Als Postenbezeichnung ist "Eingeforderte, noch nicht eingezahlte Einlagen" unter den Forderungen zu empfehlen, wobei auch ein Ausweis innerhalb des Postens "Sonstige Vermögensgegenstände" möglich ist.

 

Rz. 87

Analog ist gem. § 286 Abs. 2 Satz 3 AktG bei einer KGaA mit bestimmten Einzahlungsverpflichtungen eines phG zu verfahren, die vorzugsweise unter den Forderungen gesondert auszuweisen sind. Dies gilt auch für den Fall, dass die Einzahlungsverpflichtung eines persönlich haftenden Gesellschafters nicht ausreicht, um den auf ihn zufallenden Verlust zu decken. Forderungen gegen mehrere persönlich haftende Gesellschafter dürfen zusammengefasst werden. Gleiches gilt für haftungsbeschränkte Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB (§ 264c Abs. 2 Satz 4 HGB). Einzahlungsverpflichtungen von Kommanditisten sind separat von denen der Komplementäre auszuweisen ("Einzahlungsverpflichtung für Kommanditisten").[2]

 

Rz. 88

Bei einer GmbH sind innerhalb der Forderungen eingeforderte Nachschüsse (§ 42 Abs. 2 Satz 2 GmbHG) gesondert unter dieser Bezeichnung auszuweisen, sofern mit einer Nachschusszahlung sicher zu rechnen ist.

Ausleihungen an Gesellschafter einer GmbH sind gesondert mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen o...

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