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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Ausnahme für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen (Abs. 2 Satz 2)

Dr. Jens Reinke
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Rz. 44

Werden Kreditinstitute und/oder VersicherungsUnt in einen Konzernabschluss eines branchenfremden MU einbezogen, dürfen die Wertansätze für diese Unt gem. § 308 Abs. 2 Satz 2 HGB losgelöst von der Anforderung der einheitlichen Bewertung beibehalten werden, sofern sie auf branchenspezifischen Vorschriften beruhen. Die Ausnahmetatbestände sind für Kreditinstitute in den §§ 340e–g HGB und für VersicherungsUnt in den §§ 341b–h HGB geregelt. Werden Sachverhalte tangiert, die keinen branchenspezifischen Regelungen unterliegen, sind im Umkehrschluss die allgemeinen Vorschriften anzuwenden. Entsprechend hat eine Anpassung auf die im Konzernabschluss geltenden Bewertungsvorschriften zu erfolgen.[1]

 

Rz. 45

Die Einbeziehung von mehreren Kreditinstituten und/oder VersicherungsUnt bedingt die Einhaltung der Einheitlichkeit der Bewertung über die Gesamtheit dieser Unt.[2]

 

Rz. 46

Die Sondervorschriften wurden für Kreditinstitute mit dem Bankbilanzrichtlinie-Gesetz[3] und für VersicherungsUnt mit dem VersRiLiG[4] aus der EG-Bankbilanzrichtlinie[5] und der EG-Versicherungsbilanzrichtlinie[6] in deutsches Recht umgesetzt.[7] In der Praxis dürften Kreditinstitute und/oder VersicherungsUnt wohl nur in seltenen Fällen in einen Konzernabschluss nach HGB eines branchenfremden MU einbezogen werden.

 

Rz. 47

Aus den branchenspezifischen Bewertungsvorschriften für Kreditinstitute resultieren folgende Möglichkeiten:

  • abweichende Bewertung von bestimmten VG des Anlage- und Umlaufvermögens in Abhängigkeit davon, ob sie dauernd oder nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen (§ 340e HGB);
  • Vorsorge für allgemeine Bankrisiken durch einen niedrigeren Wertansatz für bestimmte Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nic...

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