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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 318 Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers

Klaus Bertram, Dipl.-Oec. Dirk Veldkamp
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1 Überblick

 

Rz. 1

§ 318 HGB regelt Zuständigkeit und Form für die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers bei allen prüfungspflichtigen KapG und KapCoGes. Weiterhin regelt die Vorschrift das Kündigungsrecht des Abschlussprüfers sowie eine Informationspflicht an die WPK bei Kündigung oder Widerruf. § 318 HGB gilt unmittelbar für die Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie über § 324a Abs. 1 HGB auch für den IFRS-Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB.

 

Rz. 2

§ 318 HGB folgt im Gesetz den Vorschriften zur Prüfungspflicht und zu den Prüfungsgegenständen (§§ 316, 317 HGB).

 

Rz. 3

Durch die Reform der Abschlussprüfung in der EU wurden die gesetzlichen Vorschriften zur Prüfung in erheblichem Umfang geändert bzw. überlagert. Am 27.5.2014 wurden die Änderungsrichtlinie zur Abschlussprüferrichtlinie und die EU-Verordnung zur Abschlussprüfung im Amtsblatt der EU veröffentlicht (EU-RL 2014/56/EU v. 16.4.2014 zur Änderung der Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG[1] und EU-VO Nr. 537/2014 v. 16.4.2014[2]). Sowohl die überarbeitete Abschlussprüferrichtlinie als auch die EU-VO Nr. 537/2014 sind am 16.6.2014 in Kraft getreten. Die EU-VO Nr. 537/2014 gilt seit dem 17.6.2016 unmittelbar. Daher wurden durch das AReG lediglich Mitgliedstaatenwahlrechte in das HGB aufgenommen. Dies erfolgte durch den neu eingefügten § 318 Abs. 1a HGB. Die überarbeitete Abschlussprüferrichtlinie ist bis zum 17.6.2016 in nationales Recht umzusetzen gewesen. Auch dies ist durch das AReG erfolgt. Betroffen sind der neu eingefügte § 318 Abs. 1b HGB sowie Änderungen in § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB.

Sowohl die EU-VO Nr. 537/2014 als auch das AReG waren grds. ab dem 17.6.2016 anwendbar.[3]

 

Rz. 4

Die überarbeitete Abschlussprüferrichtlinie enthält Vorschriften, die – nach Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – bei allen gesetz...

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