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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.1.4.3 Weitere als Umsatzerlöse auszuweisende Sachverhalte und Abgrenzungsfragen

Dr. Christian Wobbe
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Rz. 64

Im Folgenden sind weitere Sachverhalte aufgeführt, bei denen zum einen die Beurteilung schwerfällt, ob es sich bei ihnen um Produkte oder Dienstleistungen handelt und zum anderen, ob für sie ein Ausweis als Umsatzerlöse oder sonstige betriebliche Erträge vorzunehmen ist. Im Weiteren werden hier Posten angeführt, für welche die Möglichkeit einer Erfassung als buchungstechnische Hilfsgröße unter den Umsatzerlösen diskutiert wird.

 

Rz. 65

 
Praxis-Beispiel

Für Subventionen kommt regelmäßig keine Erfassung als Umsatzerlöse in Betracht. Diese sind i. d. R. nicht mit einem Leistungsaustausch verbunden, sodass die Grundbedingung für das Vorliegen von Umsatzerlösen nicht erfüllt wird. Stattdessen sind Subventionen als sonstige betriebliche Erträge zu erfassen (Rz 81).

Allerdings ist für öffentliche Zuwendungen zum lfd. Betrieb die Ausweisentscheidung im Einzelfall davon abhängig zu machen, ob an den Zuwendungserhalt eine Verhaltenspflicht oder Dienstleistung anknüpft.[1] Dies kann z. B. bei Zuschüssen einer Gemeinde zum Schwimmbadbetrieb, mit Verweis darauf, dass durch die Zahlung ein Beitrag zur Deckung der Betriebskosten geleistet wird und so der Badbetrieb aufrechterhalten wird, als gegeben betrachtet werden.[2] Gleiches gilt für Ertragszuschüsse zum Krankenhausbetrieb, welche die Vorhaltung von Krankenhausbetten gewährleisten soll.

Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zum Abfangen von wirtschaftlichen Härten, die aus Betriebseinschränkungen resultieren, sind mangels Leistungsaustausch hingegen nicht als Umsatzerlöse, sondern als sonstige betriebliche Erträge auszuweisen.[3]

Bestellerentgelte, die im Personennahverkehr vom öffentlichen Träger zur verbilligten oder unentgeltlichen Beförderung von Schülern oder Schwerbehinderten an das VerkehrsUnt gezahlt werden, sind vom Verkeh...

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