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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.1.4 Aspekte der Abgrenzung

Dr. Christian Wobbe
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Rz. 56

Entsprechend der vorgegebenen Umsatzerlösdefinition muss dem Ausweis der Erträge unter dem Posten "Umsatzerlöse" die Prüfung vorausgehen, ob diese Erlöse aus dem Verkauf von Produkten, der Vermietung bzw. Verpachtung von VG bzw. aus der Erbringung (sonstiger) Dienstleistungen der bilanzierenden Unt resultieren.

Produkte werden gem. BilRUG-Regierungsentwurf als die Zusammenfassung von Waren und Erzeugnissen verstanden.[1] Mit dieser Begriffsdefinition für den Terminus "Produkte" stellt der Gesetzgeber klar, dass mit der direkten Begriffsübernahme aus der Richtlinie 2013/34/EU[2] keine inhaltliche Veränderung ggü. der in der Vorfassung des § 277 Abs. 1 HGB verwendeten Umschreibung dieses Sachverhalts mit dem Begriffspaar "Erzeugnisse und Waren" verbunden ist. Während in Richtlinie 2013/34/EU – wie bereits in der Vorfassung – hinsichtlich der vorgegebenen GuV-Gliederungen und der damit verbundenen Begriffsdefinition der Terminus "Nettoumsatzerlöse" verwendet wird, greift das HGB weiterhin auf den Terminus "Umsatzerlöse" zurück, ohne dass damit inhaltliche Abweichungen verbunden wären.

 
Praxis-Beispiel

Ein typisches Beispiel für Umsatzerlöse sind Erträge aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen bei AutomobilUnt, die für diese Unt Erlöse der eigentlichen Betriebsleistung darstellen. Auch Erlöse, die selten auftreten, wie dies bei Einzelanfertigungen der Fall sein kann, zählen zu den Umsatzerlösen.

Die Abgrenzung der Umsatzerlöse ist über die Konkretisierung des Postenumfangs der auszuweisenden Umsatzerlöse hinausgehend auch für die Größenklassenbestimmung der Unt nach den §§ 267, 293 HGB und den §§ 1, 11 PublG von Bedeutung.

 

Rz. 57

Einhergehend mit dieser Umsatzerlösdefinition bedarf es eines Systematisierungskonzepts, mit welchem zu entscheiden ist, welche Beträge als Umsatzer...

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