1 Überblick
Rz. 1
Die Bilanzierung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen erfolgt im Konzernabschluss nach der Equity-Methode. Die Anwendung der Equity-Methode ist in § 312 HGB geregelt, während der Begriff des assoziierten Unt in § 311 HGB definiert ist. Gem. § 313 Abs. 2 Nr. 2 HGB bestehen besondere Angabepflichten im Konzernanhang. Die Vorschriften werden durch den DRS 26 "Assoziierte Unternehmen" ergänzt.
Rz. 2
Im Gegensatz zur Vollkonsolidierung erfolgt keine Einbeziehung der Bilanzposten sowie der Aufwendungen und Erträge des assoziierten Unt in den Konzernabschluss des MU. Stattdessen wird der Beteiligungsbuchwert selbst um die anteilige Entwicklung des Eigenkapitals des assoziierten Unt fortgeschrieben. Das Ergebnis aus der wirtschaftlichen Tätigkeit der Beteiligung wird vom MU (im Idealfall) bereits bei seiner Entstehung und nicht erst bei seiner Ausschüttung vereinnahmt (sog. "Spiegelbildmethode").
Rz. 3
Die Equity-Methode basiert auf dem letzten verfügbaren Konzernabschluss des assoziierten Unt. Liegt kein Konzernabschluss vor, wird der letzte verfügbare Jahresabschluss herangezogen. Dabei ist zu beachten, dass der Stichtag des Abschlusses nicht mit dem Stichtag des Konzernabschlusses übereinstimmen muss. Es müssen nicht die gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wie im Konzernabschluss angewendet werden.
Rz. 4
Bei erstmaliger Anwendung der Equity-Methode ist ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Beteiligungsbuchwert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unt zu ermitteln. Dieser ist in stille Reserven und stille Lasten (einschl. darauf entfallender latenter Steuern) sowie einen GoF oder einen passivischen Unterschiedsbetrag aufzuteilen und in einer Nebenrechnung fortzuführen.
Rz. 5
Nach erstmaliger Anwendung der Equity-Methode ist der Beteiligungsbuch...