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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.1 Bestimmung stiller Reserven und Lasten (Abs. 2 Satz 1 und 4)

Dr. Andreas Gattung
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Rz. 26

Gem. § 312 Abs. 2 Satz 1 HGB ist der nach § 312 Abs. 1 Satz 2 ermittelte Unterschiedsbetrag ("Unterschiedsbetrag 1" nach DRS 26.34) den Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden, RAP und Sonderposten des assoziierten Unt insoweit zuzuordnen, als deren beizulegender Wert höher oder niedriger als der Buchwert ist und somit stille Reserven oder Lasten bestehen. Hierzu ist analog § 301 Abs. 1 Satz 2 HGB eine Neubewertung der Bilanzposten des assoziierten Unt vorzunehmen (§ 301 Rz 50 ff.). Die diesbzgl. Regelungen in DRS 23.51 ff. sind entsprechend anzuwenden (vgl. DRS 26.37). Dabei ist es unerheblich, ob die entsprechenden Posten bereits im Abschluss des assoziierten Unt bilanziert sind (vgl. DRS 23.51). Dementsprechend sind insbesondere immaterielle Vermögensgegenstände zu aktivieren, für die im Abschluss des assoziierten Unt ein Ansatzwahlrecht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 oder ein Ansatzverbot nach § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB besteht.

Nach den Grundsätzen der Bilanzierung nach der Equity-Methode sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, RAP und Sonderposten mit Ausnahme der Rückstellungen und latenten Steuern zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung zu bewerten (vgl. § 301 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 312 Abs. 2 Satz 4 HGB; vgl. auch DRS 23.62). Gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB sind Rückstellungen in der Neubewertungsbilanz mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen (vgl. DRS 23.69). Für die Ermittlung latenter Steuern gelten die Vorschriften des § 306 Satz 1 HGB (vgl. DRS 23.71 ff.; im Einzelnen auch § 301 Rz 71 ff.).

 

Rz. 27

Bei der Equity-Methode erfolgt die Neubewertung in einer Nebenrechnung. Der Buchwert der Beteiligung bleibt bei der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode unverändert. Die Aufdeckung der still...

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