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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 254 Bildung von Bewertungseinheiten

Prof. Dr. Harald Kessler, Dr. Jochen Cassel
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1 Überblick

1.1 Regelungszweck und Inhalt

 

Rz. 1

Zahlreiche Geschäfte, die Unt eingehen, sind mit Risiken behaftet. Zu diesen Risiken rechnen Währungsrisiken, Zinsänderungsrisiken und andere Marktpreisrisiken. Nahezu alle Risiken können abgesichert werden. So lässt sich etwa das Wertminderungsrisiko einer Fremdwährungsforderung durch ein Devisentermingeschäft oder das Risiko höherer Zinszahlungen aus einer variabel verzinslichen Finanzierung durch einen Payer-Zinsswap reduzieren oder ausschließen. Die bilanzielle Darstellung derartiger Sicherungsbeziehungen nach den allgemeinen GoB ignoriert die Risikokompensation. Das liegt am Einzelbewertungsgrundsatz. Er erzwingt die isolierte Anwendung von Realisations- und Imparitätsprinzip auf die einzelnen Bestandteile einer Sicherungsbeziehung, was in vielen Fällen zum Ausweis fiktiver Verluste führt.

 
Praxis-Beispiel

U hat Waren zum Preis von 1 Mio. USD in die USA geliefert. Der Kaufpreis ist in 15 Monaten fällig. Im Zeitpunkt der Forderungseinbuchung (30.11.01) belief sich der Wechselkurs auf 1 EUR = 1 USD. Um sich gegen das Risiko eines schwächer werdenden US-Dollars abzusichern, hat U am 31.12.01 1 Mio. USD per Termin 1.4.03 verkauft. Am 31.12.01 notiert der US-Dollar bei

 
  • Fall 1:
1 EUR = 1,25 USD
  • Fall 2:
1 EUR = 0,80 USD

Zinseffekte bleiben unberücksichtigt.

Fall 1:

30.11.01: Die Forderung ist mit ihren Anschaffungskosten von 1 Mio. EUR einzubuchen.

31.12.01: Die Forderung weist nur noch einen Gegenwert von 0,8 Mio. EUR auf (1 Mio. USD/1,25 EUR/USD).

Das Devisentermingeschäft ist demgegenüber um 0,2 Mio. EUR wertvoller geworden (Verkauf von 1 Mio. USD zum Preis von 1 Mio. EUR bei einem Marktpreis von 0,8 Mio. EUR).

Nach den allgemeinen GoB ist

  • die Forderung um 0,2 Mio. EUR abzuwerten (Imparitätsprinzip);
  • die Wertsteigerung des Devisentermingeschäfts bilanziell unbeachtlich (...

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