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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.4.2 Abgrenzung des Finanzmittelfonds

Dr. Sean Needham
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Rz. 18

Die Kapitalflussrechnung geht von der Veränderung des Finanzmittelfonds aus.

Der Finanzmittelfonds umfasst:

 
  Zahlungsmittel (DRS 21.33)
+ Zahlungsmitteläquivalente (DRS 21.33)
– jederzeit fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die zur Disposition der liquiden Mittel gehören (DRS 21.34)
– andere kurzfristige Kreditaufnahmen, die zur Disposition der liquiden Mittel gehören (DRS 21.34)

Es ist aus DRS 21.34 nicht ersichtlich, ob sich der Relativsatz auf beide voranstehenden Aufzählungen oder nur auf das unmittelbar voranstehende Element bezieht. Fraglich ist somit, ob für jederzeit fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Voraussetzung für die Aufnahme in den Finanzmittelfonds ist, dass sie zur Disposition der liquiden Mittel gehören. Aufgrund der Regelung im vor DRS 21 geltenden DRS 2 und der Herstellung einer Bezugnahme zur Zahlungsmitteldisposition des Unt auch in IAS 7.8 ist davon auszugehen, dass zwingende Voraussetzung der Zuordnung von jederzeit fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten zum Finanzmittelfonds ist, dass diese zur Disposition der liquiden Mittel gehören.[1] Zu Prüfen ist, wann dies in konkreten Fällen zutrifft. Kurzfristige Betriebsmittel-, Saison-, Überziehungs- und Zwischenkredite, die während der Abrechnungsperiode vollständig zurückgeführt wurden oder in der folgenden Abrechnungsperiode voraussichtlich zurückgeführt werden, dürften regelmäßig dem Finanzmittelfonds zuzurechnen sein. Bei dauerhafter Kreditinanspruchnahme ist abzuwägen, ob die Finanzierung zur Disposition der liquiden Mittel gehört. Die Einschätzung richtet sich auch nach der subjektiven Zweckbestimmung des Bilanzierenden.

 
Praxis-Beispiel

Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus einem Kontokorrentkredit betragen zum Bilanzstichta...

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