Rz. 14
§ 264a Abs. 1 Nr. 2 HGB erweitert die Haftung über eine direkte Beteiligung einer natürlichen Person auch auf Beteiligungsstrukturen, die durch die indirekte Beteiligung einer oder mehrerer Ges. gekennzeichnet sind. Diese Zwischengesellschaften müssen in der Rechtsform der Personengesellschaft (also i. d. R. einer OHG oder KG, aber auch der EWIV, der GbR oder der Partnerschaftsgesellschaft) geführt werden und ebenfalls phG sein bzw. als phG wiederum eine zwischengeschaltete Ges. aufweisen, die eine natürliche Person als phG hat. An dieser Stelle sei auch auf den Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v. 20.4.2020 hingewiesen (MoPeG, sog. "Mauracher Entwurf"), in dem rechtsfähige und nicht-rechtsfähige GbR unterschieden werden. Hinsichtlich deren Eignung als Zwischengesellschaft bleiben noch weitere Entwicklungen abzuwarten. Anzunehmen ist, dass die Rechtsfähigkeit als weitere Voraussetzung notwendig wird und nur die in ein neu eingerichtetes Gesellschaftsregister eingetragene GbR Zwischengesellschaft werden kann.
Abb. 1: Beispiel einer doppelstöckigen Ges.
Insoweit ist insb. bei mehrstöckigen Gesellschaftskonstellationen unter dem Gesichtspunkt der Befreiung von den Vorschriften der §§ 264 ff. HGB darauf zu achten, dass an einer beliebigen Stelle der Beteiligungskette eine natürliche Person bzw. eine Personengesellschaften mit natürlicher Person als Vollhafter existiert und somit zumindest der Tatbestand der mittelbaren Vollhaftung erfüllt werden kann.
Eine Beschränkung der Rechtsform der Zwischengesellschaft lediglich auf deutsche Rechtsformen ist nicht zulässig. Damit dürfen auch ausländische Rechtsformen als Zwischengesellschaft fungieren, wenn eine Übereinstimm...