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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Anwendungsfälle der Schuldenkonsolidierung

Prof. Dr. Harald Kessler, Prof. Dr. Axel Kihm
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Rz. 8

Die SchuldenKons erschöpft sich nicht in der Aufrechnung konzerninterner Forderungen und Verbindlichkeiten. Gegenstand dieser Konsolidierungsmaßnahme sind vielmehr alle Bilanzposten des Summenabschlusses sowie Angabepflichten, die das Ergebnis von Schuldverhältnissen zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unt sind. Sprachlich genauer geht es damit bei der SchuldenKons um eine Kons. sämtlicher innerkonzernlicher Ansprüche und Verpflichtungen.

 

Rz. 9

Die Notwendigkeit einer SchuldenKons kann sich damit bspw. auch bei den nachfolgend aufgeführten Sachverhalten ergeben.

 

Rz. 10

Ausstehende Einlagen: Gegenstand der SchuldenKons können nur eingeforderte ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital gegenüber in den Konzernabschluss einbezogenen Unt sein. Einzahlungsforderungen gegenüber konzernfremden Dritten sind unverändert in den Konzernabschluss zu übernehmen. Nicht eingeforderte Beträge auf das gezeichnete Kapital sind vom Posten gezeichnetes Kapital offen abzusetzen. Sie können nicht Gegenstand der SchuldenKons sein. Soweit sie gegenüber in den Konzernabschluss einbezogenen Unt bestehen, korrigieren sie das in die KapKons einzubeziehende Kapital (§ 301 Rz 46).

 

Rz. 11

Anleiheverbindlichkeiten: Hält ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unt in seinem Wertpapierbestand von anderen KonzernUnt emittierte Anleihen, liegen innerkonzernliche Kreditverhältnisse vor, die grds. zu eliminieren sind. Zurückerworbene Anleihen sind nach verbreiteter Auffassung nur dann mit der passivierten Anleiheschuld zu saldieren, wenn die Wertpapiere nicht mehr an Dritte veräußert werden können.[1] Eine SchuldenKons ist daher nur vorzunehmen, wenn und soweit die von einem einbezogenen Unt gehaltenen Anleihen nicht wieder in den Verkehr gebracht werden können.

 

Rz. 12

Geleistete und erhaltene Anzahlungen: Geleistete und erhaltene Anzahlungen zwischen in den Konzernabschluss einbezogenen Unt unterliegen der Eliminierungspflicht.

 

Rz. 13

Rückstellungen: Besteht eine Verbindlichkeitsrückstellung gegenüber einem anderen in den Konzernabschluss einbezogenen Unt, ist die Rückstellung regelmäßig zu eliminieren. Etwas anderes gilt dann, wenn die ursprünglich gegenüber einem konsolidierten Unt eingegangene Verpflichtung am Bilanzstichtag (auch) gegenüber Dritten besteht, materiell also eine Außenverpflichtung vorliegt. Zu denken ist bspw. an passivierte Gewährleistungsverpflichtungen für Produkte, die unter Einschaltung eines weiteren KonzernUnt an Dritte verkauft wurden, oder an Drohverlustrückstellungen für konzerninterne Lieferungen, die Teil eines Reihengeschäfts sind, das aus Konzernsicht mit einem fremden Dritten eingegangen wurde. Sind in den Einzelabschlüssen der zu konsolidierenden Unt Aufwandsrückstellungen i. S. d. § 249 Abs. 1 Satz 2 HGB ausgewiesen, dürfen diese nicht eliminiert werden, soweit für die betreffenden Innenverpflichtungen auch aus Konzernsicht Passivierungspflicht besteht. Dazu gehören bspw. Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die innerhalb von drei Monaten nach dem Abschlussstichtag nachgeholt werden. Entsprechendes gilt für vergleichbare konzerninterne Verbindlichkeitsrückstellungen, die aus Gesamtkonzernsicht den Charakter einer passivierungspflichtigen Aufwandsrückstellung annehmen (z. B. Instandhaltungsrückstellungen, die auf einem Pachtvertrag zwischen einbezogenen Unt beruhen).

 

Rz. 14

Eventualschulden, Haftungsverhältnisse und sonstige finanzielle Verpflichtungen: Beruhen nach § 251 HGB unter der Bilanz anzugebende Haftungsverhältnisse (z. B. Verbindlichkeiten aus der Begebung oder Übertragung von Wechseln) sowie die nach § 285 Nr. 3a HGB anzugebenden sonstigen finanziellen Verpflichtungen auf einer Rechtsbeziehung mit einem anderen KonzernUnt, unterliegen diese der SchuldenKons. D. h., die Angabe ist nicht in den Konzernabschluss zu übernehmen.

 

Rz. 15

Drittschuldverhältnisse: Ein Drittschuldverhältnis liegt vor, wenn ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unt eine Forderung gegen einen konzernfremden Dritten ausweist, der seinerseits eine Forderung gegen ein anderes KonzernUnt hat. Gegenüber dem konzernfremden Dritten ist der Konzern damit sowohl Schuldner als auch Gläubiger. Eine Kons. von Drittschuldverhältnissen kommt nicht in Betracht, da § 303 HGB nur auf konzerninterne Ansprüche und Verpflichtungen abstellt.[2]

[1] Vgl. Busse v. Colbe/Ordelheide/Gebhardt/Pellens, Konzernabschlüsse, 9. Aufl. 2010, S. 360.
[2] Hoffmann/Lüdenbach halten eine Aufrechnung für zulässig, wenn durch eine konzerninterne Forderungsabtretung an das verpflichtete KonzernUnt eine zivilrechtliche Aufrechnungslage nach § 387 BGB hergestellt werden könnte; vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 303 HGB Rz 11.

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