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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 10.1 Wechsel der Rechtsform

Michael Dilßner
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Rz. 187

Die Offenlegungspflichten gelten nur für KapG und KapCoGes. Folglich unterliegen klassische Personengesellschaften und Einzelunternehmer nicht der Offenlegungspflicht gem. § 325 HGB. Für sie gelten allenfalls die Regelungen des § 9 PublG. Hiermit sind insbes. die folgenden Vorteile verbunden:

 

Rz. 188

Die Offenlegungspflicht gilt nur, wenn nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 PublG eine Rechnungslegungspflicht besteht. Tab. 3 stellt diese Größenmerkmale gegenüber. Es wird deutlich, dass eine Pflicht zur Rechnungslegung nach dem PublG erst bei deutlich größeren Unt eintritt. Folglich wird es möglich, der Offenlegungspflicht zu entgehen, sofern die Größenklassen des PublG nicht überschritten werden, zumal selbst kleine Ges. i. S. v. § 267 Abs. 1 HGB offenlegungspflichtig sind. Lediglich KleinstKapG i. S. v. § 267a HGB können sich auf die Erleichterungen in § 326 Abs. 2 HGB (Rz 24 und § 326 Rz 24 ff.) berufen, müssen dann allerdings eine Hinterlegung des Jahresabschlusses vornehmen.

Der Gesetzgeber hat die monetären Schwellenwerte des § 267 HGB bereits mehrfach erhöht (§ 267 Rz 1), während die Regelungen im PublG nicht verändert wurden. Danach ergibt sich das folgende Verhältnis:

 
  § 267 HGB § 1 Abs. 1 PublG Faktor
Bilanzsumme 7,5 Mio. EUR 65 Mio. EUR 8,67
Umsatzerlöse 15 Mio. EUR 130 Mio. EUR 8,67
Arbeitnehmer > 50 > 5.000 100

Tab. 3: Vergleich der Größenklassen zwischen HGB und PublG

 

Rz. 189

Besteht infolge des Überschreitens der Größenklassen des PublG grds. eine Offenlegungspflicht, müssen zwar die für große KapG geltenden Regelungen beachtet werden. Allerdings können die Erleichterungen des § 5 Abs. 2 PublG genutzt werden. Danach brauchen die GuV und der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses nicht offengelegt zu werden, wenn die folgenden Angaben in einer Anlage zur B...

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