Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Hat es ein Steuerpflichtiger versehentlich unterlassen, veränderte Nutzungsverhältnisse bei der Vermietung eines Mehrfamilienhauses bei der Höhe der abzugsfähigen AfA-Beträge zu berücksichtigen und war dieses Versehen aus den Steuerakten des Finanzamtes klar erkennbar, ist der betreffende Einkommensteuerbescheid gemäß § 129 AO zu berichtigen.
Sachverhalt
Die Klägerin reichte die Einkommensteuererklärung 2016 nebst 2 Anlagen V und weiteren Erläuterungen für die vermieteten Mehrfamilienhäuser "F-Straße 29 und 31" elektronisch beim Finanzamt ein. Während sie jeweils eine Wohnung in diesen Objekten bis einschließlich 2015 unentgeltlich jeweils an eine Tochter überlassen und die AfA entsprechend gekürzt hatte, erklärte sie in den Anlagen V für 2016, die in Rede stehenden Wohnungen an Angehörige vollentgeltlich vermietet zu haben. Gleichwohl kürzte sie aufgrund Datenübernahme aus dem Vorjahr wiederum die AfA.
Nachdem das Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung 2016 erklärungsgemäß durchgeführt hatte, beantragte die Klägerin die Berichtigung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides 2016 nach § 129 AO. Sie machte geltend, dass im Bescheid eine Kürzung der AfA stattgefunden habe, obwohl die Objekte ab dem Jahr 2016 vollentgeltlich vermietet gewesen seien. Es sei lediglich irrtümlich versäumt worden, die veränderten Nutzungsverhältnisse bei der Höhe der abzugsfähigen AfA-Beträge zu berücksichtigen.
Das Finanzamt lehnte die Berichtigung ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das FG hat der Klägerin Recht gegeben und entschieden, dass der Einkommensteuerbescheid 2016 nach § 129 AO zu berichtigen ist, weil eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit vorliegt.
Die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO setzt grundsätzlich voraus, dass die offenb...
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