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Berichtigung des Vorsteuerabzugs infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung

Andreas Treiber
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Leitsatz

1. Zahlt ein Gläubiger des Insolvenzschuldners Beträge, die er vor Insolvenzeröffnung vom Insolvenzschuldner vereinnahmt hat, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung in die Insolvenzmasse zurück, hat der Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Rückzahlung den Vorsteuerabzug gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen.

2. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs führt zum Entstehen einer Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

 

Normenkette

§ 129, § 144 § 42, § 55 Abs. 1 Nr. 1, InsO, § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG

 

Sachverhalt

Das Amtsgericht A eröffnete am 22.4.2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Y und bestellte den Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Insolvenzverwalter.

Y war Unternehmer; seine Umsätze hat er nach vereinbarten Entgelten versteuert. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte Y Zahlungen an seine Gläubiger für an sein Unternehmen ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen getätigt und den Vorsteuerabzug geltend gemacht.

Der Kläger focht diese Zahlungen gemäß § 129 InsO an. Die Gläubiger leisteten im Jahr 2013 Rückzahlungen.

Der Kläger korrigierte aufgrund der im Jahr 2013 vereinnahmten Rückzahlungen in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2013 (Streitjahr) den Vorsteuerabzug, beantragte aber anschließend, die Umsatzsteuerfestsetzung dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 0 EUR festgesetzt wird.

Antrag, Einspruch und Klage, mit denen der Kläger machte, die Umsatzsteuer sei Insolvenzforderung und nicht Masseverbindlichkeit, blieben erfolglos.

Das Sächsische FG (Sächsisches FG, Urteil vom 16.3.2016, 2 K 268/15, Haufe-Index 10034433) entschied, das FA habe den Änderungsantrag zu Recht abgelehnt. Die aus der Vorsteuerberichtigu...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Berichtigung des Vorsteuerabzugs infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung Leitsatz (amtlich) 1. Zahlt ein Gläubiger des Insolvenzschuldners Beträge, die er vor Insolvenzeröffnung vom ...

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