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Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags bei gleichgestellten Personen

Dr. Stephan Geserich
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Leitsatz

Bei der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG sind keine fiktiven Einkünfte einer nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellten Person anzusetzen.

 

Normenkette

§ 33a Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c, § 9 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II

 

Sachverhalt

Der Kläger lebt seit Mai 2007 mit seiner Lebensgefährtin Frau X (geb. 1974) in einem Haushalt. Frau X bezog bis 31.12.2008 Leistungen nach dem SGB II. Die Fortzahlung entsprechender Leistungen wurde abgelehnt, weil sie mit dem Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft lebe.

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (2009 bis 2012) machte der Kläger jeweils Unterhaltsaufwendungen für Frau X mit dem Höchstbetrag zzgl. des Beitrags für die Krankenversicherung gemäß § 33a EStG geltend. Eigene Einkünfte erzielte Frau X in diesen Jahren nicht.

Das FA berücksichtigte die Unterhaltsaufwendungen nicht. Frau X sei nicht hilfsbedürftig. Denn sie hätte ihren Unterhalt durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit decken können.

Der daraufhin erhobenen Klage gab das FG teilweise statt. Zwar bestehe nach der neueren Rechtsprechung zu § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG eine generelle Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsempfängers. Eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit schließe den Abzug von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG jedoch nicht vollständig aus. Vielmehr seien bei der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags gemäß § 33a Abs. 1 EStG die objektiv erzielbaren fiktiven Einkünfte des Unterhaltsempfängers – hier i.H.v. geschätzt monatlich 400 EUR – gegenzurechnen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 28.4.2016, 10 K 57/15, Haufe-Index 9564943, EFG 2016, 1262).

 

Entscheidung

Auf die Revision des Klägers hob der BFH das angefochtene Urteil aus den in...

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    BFH VI R 16/16
    BFH VI R 16/16

    Entscheidungsstichwort (Thema) Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags bei gleichgestellten Personen Leitsatz (amtlich) Bei der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG sind keine fiktiven Einkünfte einer ...

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