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Berechnung bei Zusammentreffen mit dem negativen Progressionsvorbehalt

Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
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Leitsatz

Sind die Einkünfte des Steuerpflichtigen vollständig oder teilweise i.S.d. Fünftel-Regelung begünstigt, während steuerfreie Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind bei der Berechnung der Steuer beide Vorschriften anzuwenden (R 34.2 EStR und H 34.2 EStH). Im Fall eines negativen Progressionsvorbehalts, z.B. bei ausländischen Verlusten, sollen die Finanzämter nach dem Günstigkeitsprinzip (= Maximalbegünstigung) rechnen (H 34.2 "Negativer Progressionsvorbehalt"EStH). Der BFH hat jetzt die Einzelheiten der Berechnung für den Fall festgelegt, dass die nach der Tarifermäßigung begünstigten Einkünfte höher sind als das zu versteuernde Einkommen.

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer hatte eine hohe, begünstigte Abfindung erhalten. Nach Abzug der Sonderausgaben und anderer Abzugsbeträge von den nicht begünstigten Einkünften verblieb ein negatives zu versteuerndes Einkommen. Im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts war zu seinen Gunsten die Rückzahlung von Arbeitslosengeld zu berücksichtigen.

Der BFH entschied, dass auch bei einem negativen Progressionsvorbehalt das Berechnungsschema anzuwenden sei, das den Finanzämtern für einen positiven Progressionsvorbehalt vorgegeben ist (H 34.2 Beispiel 4 EStH).

 

Hinweis

Der Lauf der Berechnung lässt sich wie folgt verdeutlichen: Bei begünstigten Einkünften von 260.000 EUR und einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 EUR ist die Steuer ohne Progressionsvorbehalt entsprechend einem Betrag von 50.000 EUR aus der anzuwendenden Tabelle abzulesen und das 5-Fache dieses Betrags als Steuer festzusetzen. Ist zusätzlich ein negativer Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen, kommen 2 weitere Rechenschritte hinzu: Der Betrag von 50.000 EUR ist um den negativen Progressionsvorbehalt zu kürzen. Für den so errechneten Betrag, bei ein...

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