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Benachteiligung wegen Schwerbehinderung im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Der Verstoß eines öffentlichen Arbeitgebers gegen seine Pflicht aus § 165 Satz 3 SGB IX, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet i.S.v. § 22 AGG die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung, soweit dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung des Bewerbers bekannt war oder er diese kennen musste.

Die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ist nicht mit dem Anbieten eines einzigen Vorstellungstermins erfüllt, wenn der schwerbehinderte Bewerber seine Verhinderung vor der Durchführung des Termins unter Angabe eines hinreichend gewichtigen Grundes mitteilt und dem Arbeitgeber bei Vornahme einer Gesamtschau das Anbieten eines Ersatztermins in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht zumutbar ist.

(amtlicher Leitsatz)

Sachverhalt

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren.

Der 1973 geborene Kläger ist Volljurist. Er legte 1999 die erste und 2001 die zweite juristische Staatsprüfung ab und war anschließend in unterschiedlichen beruflichen Stationen tätig, unter anderem als selbständiger Rechtsanwalt, als freier Mitarbeiter in Rechtsanwaltskanzleien, im Rahmen eines Führungsnachwuchsprogramms bei einer Rechtsschutzversicherung sowie als Sachbearbeiter in einer Zentralen Ausländerbehörde. Seit März 2022 ist der Kläger erneut als selbständiger Rechtsanwalt tätig.

Die beklagte Stadt schrieb am 21.11.2022 über das Portal Interamt.de eine unbefristete Vollzeitstelle als "Leiter*in Abteilung Migrationsamt" aus. Gefordert wurden unter anderem ein einschlägiger Studienabschluss mit rechtlichem Schwerpunkt, langjährige Führungserfahrung, interkulturelle Kompetenz, ver...

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